Massgebend sind die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine. Steht nichts im Vertrag, gilt von Gesetzes wegen der ortsübliche Termin (Art. 266c OR) – in vielen Regionen Ende März, Ende Juni und Ende September; gibt es keinen Ortsgebrauch, kann auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer gekündigt werden.
Wichtig: Viele Verträge schliessen einzelne Termine aus – häufig kann man nicht auf Ende Dezember kündigen. Schau also zuerst in deinen Mietvertrag, welche Termine dort stehen. Auf jeden dieser Termine gilt die dreimonatige Kündigungsfrist.
Willst du vor dem nächsten Termin raus, kannst du die Wohnung vorzeitig zurückgeben – von Mietzins und Pflichten befreit bist du aber nur, wenn du einen tauglichen Nachmieter stellst (Art. 264 OR).
Auf einen Blick
- Termine stehen im Mietvertrag
- Sonst gilt der ortsübliche Termin (Art. 266c)
- Oft Ende März / Juni / September
- Vorzeitig raus: Nachmieter stellen (Art. 264)
Allgemeine Orientierung (Stand 2026), keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizer Obligationenrecht, dein Mietvertrag und der Ortsgebrauch – Fristen und Termine darum immer im Vertrag prüfen. Im Streitfall helfen die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband.