Nur aus sachlichen Gründen – etwa wenn der Nachmieter nicht zahlungsfähig ist oder den Vertrag nicht zu gleichen Bedingungen übernehmen will. Lehnt er einen tauglichen Kandidaten grundlos ab, wirst du trotzdem ab dem Zeitpunkt von der Mietzinspflicht frei, ab dem dieser Nachmieter die Wohnung übernommen hätte.
Der Vermieter darf prüfen, aber nicht endlos verzögern. Sachliche Ablehnungsgründe sind etwa fehlende Solvenz, der Wunsch nach Mietzinserhöhung durch den Nachmieter oder eine deutliche Überbelegung. Geschmacksfragen zählen nicht.
Lehnt er einen zumutbaren, solventen und bereiten Nachmieter ohne triftigen Grund ab, gilt: Du haftest nicht weiter für die Miete, als hätte er angenommen. Im Streitfall entscheidet die Schlichtungsbehörde. Und selbst wenn gar kein tauglicher Nachmieter gefunden wird, haftest du höchstens bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin.
- Ablehnen nur aus sachlichen Gründen
- Grundlose Ablehnung → du wirst trotzdem frei
- Vermieter muss zügig entscheiden
- Streit → Schlichtungsbehörde