Eine Mängelrüge ist die schriftliche Meldung an den Vermieter, dass die Wohnung einen Mangel hat, verbunden mit der Aufforderung, ihn zu beheben. Mieter sind zur Meldung verpflichtet (Art. 257g OR).
Beispiel: Kurz nach dem Einzug stellt ein Mieter fest, dass der Backofen nicht heizt und im Parkett ein Kratzer ist, der im Übergabeprotokoll fehlt. Er meldet beides der Verwaltung schriftlich mit Fotos, verlangt die Reparatur des Backofens und bittet um Ergänzung des Protokolls.
Warum der Begriff beim Umzug wichtig ist
Beim Umzug zählt die Mängelrüge zweimal: Beim Einzug schützen Sie sich mit einer raschen Meldung davor, dass Ihnen alte Schäden beim Auszug angelastet werden. Bei der Wohnungsabgabe muss umgekehrt der Vermieter Mängel, für die Sie einstehen sollen, sofort rügen.
Was dazugehört
- Eine genaue Beschreibung des Mangels mit Ort, Datum der Entdeckung und Fotos.
- Die Aufforderung zur Behebung mit einer angemessenen Frist.
- Der Versand per Einschreiben oder auf einem anderen Weg, mit dem Sie den Zugang belegen können.
Worauf man achten sollte
- Melden Sie Mängel sofort; wer schweigt, kann für Folgeschäden haften.
- Kürzen Sie die Miete nicht eigenmächtig, sondern verlangen Sie eine Herabsetzung.
- Bewahren Sie Kopien, Fotos und Antworten bis nach der Wohnungsabgabe auf.
Kosten, Fristen oder Regeln
Für Mängel, die der Vermieter beheben muss, können Sie eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen, ab dem Zeitpunkt, in dem er davon erfahren hat, bis zur Behebung (Art. 259d OR). Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand prüfen und Mängel, für die Sie haften, sofort melden; versäumt er das, verliert er seine Ansprüche, ausser bei Mängeln, die bei üblicher Prüfung nicht erkennbar waren (Art. 267a OR).
Abgrenzung
Das Übergabeprotokoll hält den Zustand der Wohnung bei Einzug oder Auszug fest; die Mängelrüge meldet einen konkreten Mangel und verlangt dessen Behebung. Die Hinterlegung des Mietzinses ist erst möglich, wenn der Vermieter einen schriftlich gerügten Mangel innert Frist nicht behebt.