Das Retentionsrecht ist das Recht eines Gläubigers, bewegliche Sachen des Schuldners zurückzubehalten, bis eine fällige Forderung bezahlt ist. Im Mietrecht steht es nur dem Vermieter von Geschäftsräumen zu (Art. 268 OR).
Beispiel: Ein Kleinunternehmer gibt sein Ladenlokal auf und will das Inventar abholen, obwohl noch Mietzinse offen sind. Der Vermieter lässt die Gegenstände über das Betreibungsamt in einem Retentionsverzeichnis aufnehmen, damit sie bis zur Klärung der Forderung im Lokal bleiben.
Warum der Begriff beim Umzug wichtig ist
Beim Auszug aus einer Wohnung darf der Vermieter Ihre Möbel nicht zurückhalten, auch wenn Mietzinse offen sind; für Wohnräume gibt es kein Retentionsrecht. Anders bei eingelagertem Hausrat: Bleiben Lagerkosten offen, kann die Lagerfirma das Gut bis zur Zahlung zurückbehalten.
Was dazugehört
- Eine fällige Forderung, im Mietrecht ein verfallener Jahreszins und der laufende Halbjahreszins.
- Bewegliche Sachen in den gemieteten Geschäftsräumen, die zur Einrichtung oder Benutzung gehören.
- Die Mithilfe des Betreibungsamts, das die Gegenstände in einem Retentionsverzeichnis aufnimmt.
- Die Ausnahme für Sachen, die nicht gepfändet werden dürfen.
Worauf man achten sollte
- Als Wohnungsmieter müssen Sie nicht hinnehmen, dass der Vermieter Möbel oder Hausrat zurückbehält; die Schlichtungsbehörde berät Sie dazu kostenlos.
- Begleichen Sie bei einer Einlagerung offene Lagerkosten vor dem Abholtermin, damit die Herausgabe am Zügeltag nicht scheitert.
- Klären Sie bei Geschäftsräumen offene Mietzinse, bevor Sie die Räume leeren.
Kosten, Fristen oder Regeln
Das Retentionsrecht nach Art. 268 OR gilt nur für Geschäftsräume und sichert einen verfallenen Jahreszins sowie den laufenden Halbjahreszins. Es erfasst auch Sachen eines Untermieters, soweit dieser seinen Mietzins nicht bezahlt hat. Für Wohnungen besteht kein Retentionsrecht; dort sichert sich der Vermieter über die Mietkaution ab und muss offene Beträge sonst über Betreibung oder Gericht einfordern.
Abgrenzung
Die Mietkaution ist eine Sicherheit, die vertraglich vereinbart und zu Beginn der Miete geleistet wird. Das Retentionsrecht greift dagegen erst bei offenen Forderungen und betrifft Gegenstände in den Räumen.