FAQ · Kündigung

In welcher Form muss ich die Wohnung kündigen?

Schriftlich und unterschrieben. Eine Kündigung per Telefon, E-Mail oder SMS ist ungültig. Schick sie am besten eingeschrieben, damit du den Zugang beweisen kannst.

Für den Mieter genügt die einfache Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift – ein normaler Brief reicht, ein amtliches Formular brauchst du (anders als der Vermieter) nicht. Das Einschreiben ist keine Pflicht, aber dringend zu empfehlen, weil du im Streitfall den rechtzeitigen Zugang beweisen musst.

Ein wichtiger Sonderfall: Bei einer Familienwohnung braucht es die schriftliche Zustimmung des Ehe- bzw. eingetragenen Partners (Art. 266m OR) – am einfachsten unterschreiben beide das Kündigungsschreiben. Das gilt auch, wenn nur eine Person im Vertrag steht; fehlt die Zustimmung, ist die Kündigung wirkungslos (Art. 266o OR).

Auf einen Blick
  • Schriftlich + eigenhändige Unterschrift
  • E-Mail / SMS / mündlich = ungültig
  • Eingeschrieben senden (Beweis)
  • Familienwohnung: beide unterschreiben
Allgemeine Orientierung (Stand 2026), keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizer Obligationenrecht, dein Mietvertrag und der Ortsgebrauch – Fristen und Termine darum immer im Vertrag prüfen. Im Streitfall helfen die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband.