FAQ · Kündigung

Kann ich eine Kündigung anfechten oder zurückziehen?

Eine Kündigung des Vermieters kannst du innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. Eine bereits zugegangene Kündigung zurückziehen geht nur, wenn die Gegenseite einverstanden ist.

Anfechten kannst du eine Vermieter-Kündigung etwa, wenn sie missbräuchlich ist – zum Beispiel als Rache, weil du berechtigte Forderungen gestellt hast, oder innerhalb der dreijährigen Sperrfrist nach einem für den Vermieter verlorenen Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren (Art. 271a OR). Zuständig ist die Schlichtungsbehörde an deinem Wohnort; das Verfahren ist kostenlos. Zusätzlich kannst du eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen.

Deine eigene Kündigung bindet dich, sobald sie beim Vermieter eingegangen ist. Du kannst sie dann nur noch mit seinem Einverständnis zurücknehmen.

Auf einen Blick
  • Vermieter-Kündigung: 30 Tage anfechten
  • Bei der Schlichtungsbehörde (kostenlos)
  • Zurückziehen nur einvernehmlich
  • Erstreckung zusätzlich möglich
Allgemeine Orientierung (Stand 2026), keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizer Obligationenrecht, dein Mietvertrag und der Ortsgebrauch – Fristen und Termine darum immer im Vertrag prüfen. Im Streitfall helfen die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband.