FAQ · Kündigung

Kann ich meinen Mietvertrag vorzeitig kündigen?

Vor dem nächsten Kündigungstermin kommst du nur aus dem Vertrag, wenn du einen zumutbaren, zahlungsfähigen Nachmieter stellst, der den Vertrag zu gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 264 OR). Sonst läuft der Vertrag bis zum nächsten ordentlichen Termin weiter.

Der Nachmieter ist der sichere Weg: Sobald du einen tauglichen Ersatz präsentierst, wirst du auf den Zeitpunkt entlassen, zu dem dieser Nachmieter die Wohnung übernehmen könnte (Art. 264 OR) – nicht zwingend auf ein frei gewünschtes Datum. Alternativ kannst du mit dem Vermieter einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag vereinbaren.

Das gilt auch, wenn du den Vertrag zwar unterschrieben hast, aber noch gar nicht eingezogen bist: Ein Mietvertrag ist ab dem vereinbarten Mietbeginn bindend, ein Rücktrittsrecht gibt es nicht. Auch vor dem Einzug bzw. vor Mietbeginn kommst du nur mit einem Nachmieter oder dem Einverständnis des Vermieters wieder heraus.

Findest du keinen Nachmieter und gibt es keine Einigung, haftest du grundsätzlich für die Miete bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin. Der Vermieter muss sich dabei anrechnen lassen, was er erspart (z. B. Nebenkosten) und was er durch eine anderweitige Vermietung einnimmt oder absichtlich auszulassen versucht (Art. 264 Abs. 3 OR); die Nachmietersuche bleibt aber primär deine Aufgabe.

Auf einen Blick
  • Vorzeitig raus: Nachmieter stellen (Art. 264)
  • Oder einvernehmlicher Aufhebungsvertrag
  • Ohne Nachmieter: Miete bis zum nächsten Termin
  • Vermieter muss sich Erspartes & Einnahmen anrechnen lassen
Allgemeine Orientierung (Stand 2026), keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizer Obligationenrecht, dein Mietvertrag und der Ortsgebrauch – Fristen und Termine darum immer im Vertrag prüfen. Im Streitfall helfen die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband.