Stirbt der Mieter, treten die Erben in den Mietvertrag ein. Sie können aber ausserordentlich auf den nächsten gesetzlichen Termin mit dreimonatiger Frist kündigen (Art. 266i OR) – auch bei einem befristeten Vertrag.
Mit dem Tod endet der Mietvertrag nicht automatisch. Die Erben übernehmen die Rechte und Pflichten, haben aber ein Sonderkündigungsrecht: Sie müssen nicht bis zu einem vertraglichen Termin warten, sondern können auf den nächsten gesetzlichen Termin mit drei Monaten Frist kündigen. Sind mehrere Erben vorhanden, müssen sie die Kündigung gemeinsam aussprechen (Erbengemeinschaft, Art. 602 ZGB).
Lebte der überlebende Ehe- oder eingetragene Partner in der Wohnung, kann er das Mietverhältnis in der Regel weiterführen. Im Zweifel klärt die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband die Lage.
- Erben treten in den Vertrag ein
- Sonderkündigung: 3 Monate auf nächsten Termin
- Gilt auch bei befristetem Vertrag
- Überlebende Partner können meist bleiben