Eine Mietzinsreduktion in der Schweiz ist nichts Aussergewöhnliches — sondern ein gesetzlicher Anspruch, sobald der hypothekarische Referenzzinssatz sinkt. Aktueller Stand: 1,25 Prozent seit September 2025, vom Bundesamt für Wohnungswesen am 2. März 2026 bestätigt. Wenn Ihr Mietvertrag auf einem höheren Referenzzinssatz basiert, haben Sie Anrecht auf eine Mietzinsreduktion — und in den meisten Fällen ist es nur ein Brief, der Sie monatlich CHF 80 bis 200 spart. Hier lesen Sie, wie das Referenzzinssatz-System funktioniert, wie Sie Ihre Mietzinsreduktion exakt berechnen und wie Sie das Herabsetzungsbegehren so formulieren, dass der Vermieter nicht ausweichen kann.
Was ist eine Mietzinsreduktion eigentlich?
Eine Mietzinsreduktion ist die rechtliche Anpassung Ihres bestehenden Mietzinses nach unten — meistens, weil sich die Berechnungsgrundlage seit Vertragsabschluss verändert hat. Die mit Abstand häufigste Grundlage ist der gesunkene Referenzzinssatz nach Art. 270a OR. Daneben gibt es Senkungsansprüche wegen Mängeln an der Wohnung (Art. 259d OR), aber das ist ein anderes Thema.
Wichtig zur Begrifflichkeit: Mietzinsreduktion, Mietzinssenkung und Mietzinsherabsetzung meinen rechtlich dasselbe. Das offizielle Schreiben heisst Mietzinsherabsetzungsbegehren — und genau diesen Begriff sollten Sie verwenden, wenn Sie an Ihren Vermieter schreiben.
Die rechtliche Grundlage für jede Mietzinsreduktion ist das Schweizer Obligationenrecht: Art. 269 OR stellt klar, dass Mietzinse nicht missbräuchlich sein dürfen — also nicht in einem klaren Missverhältnis zu den Selbstkosten und einem üblichen Ertrag stehen. Wenn der Referenzzinssatz sinkt, sinkt rechnerisch auch der zulässige Mietzins. Art. 269a OR definiert konkrete Konstellationen (angemessene Kapitalrendite, kostendeckende Bruttorendite), in denen der Mietzins als nicht missbräuchlich gilt — Sie argumentieren also umgekehrt: Wenn Ihr Mietzins über dem Referenzzinssatz-basierten Niveau liegt, kippt die Vermutung. Art. 270a OR ist dann die operative Norm — er gibt Ihnen das Recht auf das Herabsetzungsbegehren, sobald sich die Berechnungsgrundlage seit dem letzten Mietvertragsabschluss oder der letzten Anpassung verändert hat.
Wie funktioniert das Referenzzinssatz-System?
Der hypothekarische Referenzzinssatz wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) viermal pro Jahr publiziert: jeweils am ersten Werktag im März, Juni, September und Dezember. Berechnet wird er aus dem volumengewichteten Durchschnittszinssatz aller inländischen Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz, gerundet auf den nächsten Viertelprozentpunkt.
Aktueller Stand 2026: Der Referenzzinssatz liegt bei 1,25 Prozent und bleibt damit seit September 2025 unverändert. Das BWO hat die Beibehaltung am 2. März 2026 bestätigt — der Durchschnittszinssatz der Hypotheken ist zwar leicht gefallen, aber nicht weit genug, um eine erneute Senkung auszulösen. Eine Senkung auf 1,00 Prozent würde erst greifen, wenn der Durchschnittszinssatz unter 1,13 Prozent fällt.
Das System der Schwellenwerte ist bewusst träge: Der Referenzzinssatz springt nur in Vierteilschritten (1,00 / 1,25 / 1,50 / 1,75 Prozent), und es braucht jeweils einen klaren Über- oder Unterschreitungsbereich. Dadurch ist der Mietzinsmarkt stabil, reagiert aber spürbar verzögert auf die Zinsentwicklung der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
Historischer Verlauf des Referenzzinssatzes
| Datum | Referenzzinssatz | Bemerkung |
|---|---|---|
| Juni 2016 | 1,75 % | |
| September 2017 | 1,50 % | |
| März 2020 | 1,25 % | tiefster Stand vor der Kehrtwende |
| März 2023 | 1,25 % | letzter Tiefstand |
| Juni 2023 | 1,50 % | erste Erhöhung seit Einführung 2008 |
| Dezember 2023 | 1,75 % | zweite Erhöhung in Folge |
| Juni 2024 | 1,75 % | unverändert |
| März 2025 | 1,50 % | Trendumkehr nach unten |
| September 2025 | 1,25 % | aktueller Stand, tiefster Wert seit 2008 |
| März 2026 | 1,25 % | bestätigt, keine Anpassung |
Dieser Verlauf ist für Sie aus einem Grund entscheidend: Massgeblich für Ihren Senkungsanspruch ist nicht der historische Verlauf, sondern der Referenzzinssatz, der bei Ihrem letzten Mietvertragsabschluss oder bei der letzten Mietzinsanpassung galt. Genau diese Zahl steht in der Regel auf Ihrem Mietvertrag oder im letzten Mitteilungsschreiben des Vermieters.
Wann haben Sie Anspruch auf eine Mietzinsreduktion?
Sie haben einen Senkungsanspruch, sobald der heutige Referenzzinssatz tiefer liegt als der Referenzzinssatz, auf dem Ihr aktueller Mietzins basiert. Konkret prüfen Sie drei Punkte:
1. Vertragsbasis kennen. Schauen Sie in den Mietvertrag oder in das letzte Schreiben Ihres Vermieters über eine Mietzinsanpassung. Dort steht meistens: „Der Mietzins basiert auf einem Referenzzinssatz von X Prozent“. Falls die Angabe fehlt, können Sie sie schriftlich einfordern — Sie haben als Mieter das Recht zu wissen, auf welcher Basis Ihr Mietzins berechnet ist.
2. Differenz zum aktuellen Stand. Liegt der hinterlegte Referenzzinssatz über 1,25 Prozent, haben Sie einen rechnerischen Anspruch. Beispiel: Vertragsbasis 1,75 Prozent, aktuell 1,25 Prozent — das sind zwei Viertelprozentschritte nach unten.
3. Form des Mietverhältnisses. Der Anspruch besteht bei klassischen, unbefristeten Wohnungsmietverhältnissen. Bei indexierten oder gestaffelten Mietverträgen gelten Sonderregeln, die hier nicht greifen.
Achtung — und das ist der wichtigste Satz im ganzen Artikel: Eine Mietzinsreduktion gilt nie rückwirkend. Wenn der Referenzzinssatz schon vor zwei Jahren gesunken ist und Sie erst heute reagieren, bekommen Sie keinen Franken für die Vergangenheit zurück. Die Senkung wirkt frühestens ab dem nächsten möglichen Kündigungstermin nach Eingang Ihres Begehrens, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von in der Regel drei Monaten. Wer schläft, verliert.
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Wie berechnen Sie die Mietzinsreduktion exakt?
Die Berechnung folgt einem festen Schema, das Art. 13 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vorgibt. Die zentrale Faustregel kennt jeder Schweizer Mietrechtsanwalt auswendig: Pro Viertelprozentpunkt Senkung des Referenzzinssatzes ergibt sich ein Senkungsanspruch von 2,91 Prozent auf den aktuellen Mietzins — solange der Referenzzinssatz über 5 Prozent liegt, gilt 2,5 Prozent. Bei 1,25 Prozent rechnen Sie immer mit 2,91.
Die 2,91 Prozent sind kein Bauchgefühl, sondern das Ergebnis eines standardisierten Finanzierungsmodells des BWO. Es nimmt an, dass eine Liegenschaft zu 60 Prozent fremdfinanziert ist und 70 Prozent der Mietzinseinnahmen für die Verzinsung des Fremdkapitals verwendet werden. Aus dieser Mischung ergibt sich der Überwälzungssatz.
Formel im Klartext
Senkungsanspruch in % = 2,91 × Anzahl Viertelprozentschritte
Neuer Mietzins = Alter Mietzins × (1 − Senkungsanspruch / 100)
Konkretes Rechenbeispiel
Anna wohnt in Bern und zahlt einen Nettomietzins von CHF 2’000.− im Monat. Ihr Mietvertrag wurde 2023 zuletzt angepasst, damals galt ein Referenzzinssatz von 1,75 Prozent. Heute steht der Referenzzinssatz bei 1,25 Prozent.
Schritt 1 — Differenz in Viertelprozentschritten:
1,75 % − 1,25 % = 0,50 % → das sind zwei Viertelprozentschritte.
Schritt 2 — Roher Senkungsanspruch:
2 × 2,91 % = 5,82 %
Schritt 3 — Neuer Mietzins:
CHF 2’000 × (1 − 0,0582) = CHF 2’000 × 0,9418 = CHF 1’883.60
Anna spart also rund CHF 116 pro Monat oder fast CHF 1’400 pro Jahr — und das, ohne dass sich an ihrer Wohnung irgendetwas verändert.
Wichtig: Das ist der rohe Anspruch. Der Vermieter darf den Senkungsanspruch noch mit gegenläufigen Faktoren verrechnen — dazu gleich mehr im Kapitel über die Gegenrechnung.
Praxis-Tipp: Mietzinsrechner des Mieterverbands
Wenn Sie keine Lust auf Handrechnungen haben, nutzen Sie den offiziellen Mietzinsrechner des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands. Sie geben Mietzins, Vertragsbasis-Referenzzinssatz und Datum ein — der Rechner spuckt den Senkungsanspruch direkt aus, inklusive Teuerungsausgleich und allgemeiner Kostensteigerung. Er ist die zuverlässigste Quelle, weil Mieterverband und HEV Schweiz beide mit derselben Formel arbeiten.
Vorlage: Mietzinsherabsetzungsbegehren (Musterbrief)
Damit Ihr Vermieter nicht einfach abwinken kann, muss das Schreiben formell sauber sein. Hier ist eine Vorlage, die Sie eins zu eins verwenden können — Adresse, Daten und Beträge anpassen, einschreiben, fertig.
Anna Beispiel
Beispielstrasse 12
3000 BernEinschreiben
Hausverwaltung Muster AG
Verwaltungsstrasse 5
3000 BernBern, 7. April 2026
Mietzinsherabsetzungsbegehren per nächstmöglichem Kündigungstermin
Mietobjekt: 3,5-Zimmer-Wohnung, Beispielstrasse 12, 3. OG, 3000 BernSehr geehrte Damen und Herren
Gestützt auf Art. 270a OR sowie Art. 13 VMWG verlange ich hiermit die Herabsetzung meines Nettomietzinses auf den nächstmöglichen Kündigungstermin, das heisst per 30. September 2026.
Begründung: Mein aktueller Mietzins von CHF 2’000.− netto basiert gemäss letzter Mietzinsmitteilung vom [Datum] auf einem hypothekarischen Referenzzinssatz von 1,75 Prozent. Per 2. September 2025 wurde dieser vom Bundesamt für Wohnungswesen auf 1,25 Prozent gesenkt und am 2. März 2026 bestätigt.
Berechnung des Senkungsanspruchs:
– Senkung um 0,50 Prozentpunkte = zwei Viertelprozentschritte
– Senkungsanspruch: 2 × 2,91 % = 5,82 %
– Neuer Nettomietzins: CHF 2’000.− × 0,9418 = CHF 1’883.60Allfällige Gegenrechnungen (Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise, allgemeine Kostensteigerung, wertvermehrende Investitionen) sind in dieser Berechnung noch nicht berücksichtigt. Ich bitte Sie, diese transparent auszuweisen, sofern Sie solche geltend machen möchten.
Ich bitte um schriftliche Stellungnahme innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens. Bleibt eine Antwort aus oder lehnen Sie die Herabsetzung ganz oder teilweise ab, werde ich die Schlichtungsbehörde in Mietsachen anrufen.
Freundliche Grüsse
Anna Beispiel
Drei Dinge, die Sie beim Versand beachten: Erstens immer per Einschreiben, damit Sie den Zugang beweisen können. Zweitens rechtzeitig — also so, dass die Frist für den nächsten Kündigungstermin gewahrt ist (in der Regel drei Monate vorher). Drittens alle Mietparteien unterschreiben lassen, wenn Sie zu zweit oder mehr im Vertrag stehen.
Wie reagiert der Vermieter? Drei Szenarien
Sobald Ihr Herabsetzungsbegehren für die Mietzinsreduktion beim Vermieter liegt, hat er 30 Tage Zeit, um schriftlich zu antworten. Es gibt drei realistische Reaktionen.
Szenario 1 — Vollständige Annahme. Der Vermieter rechnet nach, kommt aufs gleiche Ergebnis und schickt Ihnen eine Mietzinsanpassung zu. Sie unterschreiben, ab dem genannten Datum zahlen Sie weniger. Erledigt.
Szenario 2 — Teilweise Annahme mit Gegenrechnung. Der Vermieter erkennt Ihren Anspruch grundsätzlich an, zieht aber Teuerung, allgemeine Kostensteigerungen oder Investitionen ab. Wenn die Gegenrechnung sauber dokumentiert ist, kann das legitim sein — siehe nächstes Kapitel. Wenn sie aus der Luft gegriffen wirkt, verlangen Sie Belege.
Szenario 3 — Ablehnung oder keine Antwort. Hier wird es ernst. Sie haben jetzt 30 Tage Zeit ab Erhalt der Ablehnung (oder ab Ablauf der 30-Tage-Frist bei Schweigen), um die zuständige Schlichtungsbehörde in Mietsachen anzurufen. Das ist keine optionale Höflichkeit, sondern ein zwingender Verfahrensschritt — ohne Schlichtungsverfahren kein Gericht.
Die Schlichtungsbehörde ist in jedem Bezirk oder jeder Region eingerichtet, das Verfahren ist kostenlos und Sie brauchen keinen Anwalt. Die Behörde versucht zu vermitteln; gelingt das nicht, erhalten Sie entweder einen Urteilsvorschlag oder die Klagebewilligung fürs Gericht. In rund 80 Prozent der Fälle einigen sich die Parteien bereits in der Schlichtung — Vermieter wissen, dass sie vor Gericht meistens verlieren, wenn der Senkungsanspruch sauber gerechnet ist.
Gegenrechnung des Vermieters: Teuerung und Investitionen
Der Vermieter darf Ihrem Senkungsanspruch eigene Erhöhungsfaktoren entgegenhalten. Das ist die Stelle, an der die meisten Mietzinsreduktionen am Ende kleiner ausfallen als die rohen 5,82 Prozent aus dem Rechenbeispiel. Sie müssen diese Faktoren kennen, um sie prüfen zu können.
Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise). Auf den auf dem Eigenkapital lastenden Anteil des Mietzinses darf der Vermieter 40 Prozent der aufgelaufenen Teuerung seit der letzten Mietzinsfestsetzung überwälzen. Massgeblich ist der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) des Bundesamts für Statistik. Beispiel: Wenn der LIK seit der letzten Anpassung um 3 Prozent gestiegen ist, darf der Vermieter 40 Prozent davon, also 1,2 Prozent, geltend machen.
Allgemeine Kostensteigerung. Für gestiegene Unterhalts- und Verwaltungskosten gibt es eine Pauschale: in der Regel 0,5 Prozent pro Jahr seit der letzten Mietzinsfestsetzung. Diese Pauschale ist umstritten, wird von den Schlichtungsbehörden aber meist akzeptiert, sofern keine konkrete Abrechnung vorliegt.
Wertvermehrende Investitionen. Wenn der Vermieter zwischenzeitlich die Wohnung saniert hat — neue Küche, Bad, Fenster — darf er den wertvermehrenden Anteil (in der Regel 50 bis 70 Prozent der Investition) auf den Mietzins aufschlagen. Reiner Unterhalt zählt nicht. Die Aufteilung muss er belegen können.
Marktmietzinsen. In seltenen Fällen kann der Vermieter argumentieren, der bestehende Mietzins liege bereits unter dem Quartiers- oder Ortsüblichen. Dann darf er die rechnerische Senkung ganz oder teilweise verweigern. Diese Argumentation ist hochformalistisch und braucht statistische Belege — vor der Schlichtungsbehörde scheitert sie oft.
In der Praxis bleiben nach Gegenrechnung typischerweise zwischen 40 und 80 Prozent des rohen Senkungsanspruchs übrig. Bei Annas Rechenbeispiel würden aus den 5,82 Prozent oft drei bis vier Prozent — also immer noch CHF 60 bis 80 weniger Miete pro Monat. Das lohnt sich.
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Die 5 häufigsten Fehler beim Mietzinsherabsetzungsbegehren
Fehler 1 — Begehren an die Schlichtungsbehörde statt an den Vermieter schicken. Das passiert öfter, als man denkt. Das Herabsetzungsbegehren geht immer zuerst an den Vermieter, nicht an die Schlichtungsbehörde. Die Behörde kommt erst ins Spiel, wenn der Vermieter ablehnt oder schweigt. Wer das Begehren direkt bei der Schlichtungsbehörde einreicht, riskiert Rückweisung und verschenkt Zeit.
Fehler 2 — Frist für den Kündigungstermin verpassen. Die Mietzinsreduktion gilt frühestens auf den nächsten möglichen Kündigungstermin, üblich sind 30. September oder 31. März. Das Begehren muss mit gesetzlicher Kündigungsfrist vorher eingehen — meistens drei Monate. Wer Mitte August schreibt, verschiebt seinen Anspruch um ein halbes Jahr.
Fehler 3 — Auf rückwirkende Senkung pochen. Egal wie lange der Referenzzinssatz schon tief steht: Sie bekommen keinen Franken zurück. Die Senkung wirkt nur in die Zukunft, ab dem nächsten Kündigungstermin nach Eingang des Begehrens. Diese Regel ist hart, aber bundesgerichtlich gefestigt.
Fehler 4 — Bruttomietzins statt Nettomietzins als Basis nehmen. Die Senkung wird ausschliesslich auf den Nettomietzins angewendet, nicht auf die Nebenkosten. Wer den Bruttomietzins in die Formel steckt, rechnet sich einen zu hohen Anspruch zurecht und verliert Glaubwürdigkeit, sobald der Vermieter nachrechnet.
Fehler 5 — Keine Vertragsbasis im Schreiben angeben. Wenn Sie im Begehren nicht klar machen, auf welchem Referenzzinssatz Ihr heutiger Mietzins basiert, kann der Vermieter abwinken oder die Diskussion verzögern. Ist die Basis im Vertrag nicht angegeben, fordern Sie sie schriftlich an, bevor Sie das Herabsetzungsbegehren stellen. Ohne klare Ausgangszahl keine saubere Berechnung.
Sonderfall: Vermieter hat den Mietzins nie angepasst
Wenn Ihr Mietverhältnis schon 10 oder 15 Jahre läuft und der Vermieter nie eine Mietzinsanpassung kommuniziert hat, gilt die sogenannte absolute Methode. Hier wird nicht der letzte Anpassungs-Referenzzinssatz herangezogen, sondern die Wirtschaftlichkeit der Liegenschaft als Ganzes geprüft. Das ist deutlich komplizierter und in der Regel nur mit Hilfe des Mieterverbands oder eines Anwalts sinnvoll. Praktischer Tipp: Selbst in solchen Konstellationen lohnt sich ein Mietzinsreduktion-Begehren auf Basis der relativen Methode mit dem letzten Ihnen bekannten Referenzzinssatz — die Schlichtungsbehörde regelt den Rest.
Was kostet Sie die Mietzinsreduktion?
In Geld: nichts. Das Herabsetzungsbegehren an den Vermieter ist ein einfacher Brief, das Schlichtungsverfahren ist in mietrechtlichen Angelegenheiten in der ganzen Schweiz kostenlos. In Zeit: rund eine Stunde für die Berechnung und das Schreiben, eventuell zwei bis drei Stunden für die Schlichtung, falls es soweit kommt.
Eine Mitgliedschaft beim Mieterverband (rund CHF 70 bis 110 pro Jahr je nach Sektion) ist optional, aber sinnvoll — Sie bekommen Rechtsberatung, eine Erstprüfung Ihres Falls und im Streitfall fundierte Unterstützung. Bei einem realistischen Senkungsanspruch von CHF 80 pro Monat amortisiert sich die Mitgliedschaft im ersten Monat.
So gehen Sie jetzt vor — in vier Schritten
Schritt 1: Suchen Sie Ihren Mietvertrag und das letzte Mietzinsanpassungsschreiben raus. Notieren Sie sich den dort genannten Referenzzinssatz.
Schritt 2: Berechnen Sie Ihren Senkungsanspruch — entweder von Hand mit der 2,91-Prozent-Formel oder mit dem Mietzinsrechner des Mieterverbands.
Schritt 3: Schreiben Sie das Herabsetzungsbegehren mit der Vorlage oben, prüfen Sie das Datum für den nächsten Kündigungstermin und schicken Sie das Ganze per Einschreiben an den Vermieter — nicht an die Verwaltung, sondern an den Eigentümer oder die mit der Verwaltung beauftragte Stelle gemäss Vertrag.
Schritt 4: Markieren Sie sich den Tag plus 30 im Kalender. Kommt keine Antwort oder eine Ablehnung, haben Sie danach 30 Tage Zeit für die Schlichtungsbehörde.
Eine Mietzinsreduktion ist kein juristisches Wagnis, sondern ein Standardvorgang im Schweizer Mietrecht. Tausende Mieterinnen und Mieter machen ihn jedes Jahr — und in den allermeisten Fällen mit Erfolg. Wer den Brief liegen lässt, finanziert seinem Vermieter unnötig dessen Hypothek mit. Wer ihn schreibt, hat innert weniger Monate spürbar mehr im Portemonnaie.
Stand: April 2026. Aktueller Referenzzinssatz: 1,25 Prozent (BWO, Bestätigung vom 2. März 2026). Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Fällen — alte Verträge ohne dokumentierte Vertragsbasis, gemischte Wohn- und Geschäftsräume, Sanierungsstreitigkeiten — wenden Sie sich an den Mieterverband Ihrer Region oder eine spezialisierte Anwaltskanzlei.
