Nein, eine Bestätigung ist nicht vorgeschrieben. Trotzdem lohnt es sich, eine kurze Empfangsbestätigung zu verlangen – und die Kündigung eingeschrieben zu senden, damit du den Zugang im Streitfall beweisen kannst.
Deine Kündigung ist gültig, sobald sie beim Vermieter eingegangen ist – auch wenn er nicht reagiert. Eine Antwort oder Bestätigung ist also keine Voraussetzung. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist eine schriftliche Eingangsbestätigung trotzdem nützlich.
Den sichersten Nachweis liefert ohnehin das Einschreiben mit Sendungsverfolgung. Bitte in deinem Kündigungsschreiben einfach um eine kurze Bestätigung des Eingangs und des Austrittstermins.
Auf einen Blick
- Keine Bestätigungspflicht
- Kündigung gilt mit Eingang – auch ohne Antwort
- Eingeschrieben = sicherer Zugangsbeweis
- Empfangsbestätigung trotzdem erbitten
Allgemeine Orientierung (Stand 2026), keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizer Obligationenrecht, dein Mietvertrag und der Ortsgebrauch – Fristen und Termine darum immer im Vertrag prüfen. Im Streitfall helfen die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband.