Ja. Du musst Besichtigungen für Nachmieter- oder Kaufinteressenten dulden, soweit das für die Weitervermietung oder den Verkauf nötig ist – aber nur nach rechtzeitiger Ankündigung und zu zumutbaren Zeiten (Art. 257h OR).
Die Duldungspflicht ist kein Freibrief: Der Vermieter muss Termine rechtzeitig ankündigen und auf deinen Alltag Rücksicht nehmen. Besichtigungen mitten in der Nacht oder ohne Vorankündigung musst du nicht hinnehmen. Du musst auch nicht selbst anwesend sein, wenn ihr nichts anderes vereinbart.
Suchst du selbst aktiv einen Nachmieter, organisierst du die Besichtigungen in der Regel ohnehin selbst.
Auf einen Blick
- Duldungspflicht für Besichtigungen (Art. 257h)
- Nur mit rechtzeitiger Ankündigung
- Zu zumutbaren Zeiten
- Rücksicht auf deinen Alltag
Allgemeine Orientierung (Stand 2026), keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizer Obligationenrecht, dein Mietvertrag und der Ortsgebrauch – Fristen und Termine darum immer im Vertrag prüfen. Im Streitfall helfen die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband.