Ratgeber

Nachmieter finden Schweiz: Vorzeitig raus mit Art. 264 OR

Aktualisiert am 17. Oktober 2026
10 Min. Lesezeit
Wohnungsbesichtigung mit Übergabe an den Nachmieter

Sie müssen raus aus Ihrer Wohnung – jetzt, nicht in fünf Monaten. Neuer Job in Lausanne, Trennung, Hauskauf, ein Kind unterwegs: Gründe gibt es genug, nur die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Termin (Art. 266c OR) interessiert sich nicht dafür. Wer in der Schweiz einen Nachmieter finden muss, hat gegenüber Mietern in Deutschland oder Österreich einen entscheidenden Vorteil: Mit einem einzigen geeigneten Vorschlag sind Sie komplett raus. Die gute Nachricht: Sie müssen nicht warten. Mit Art. 264 OR können Sie jederzeit aussteigen, sobald Sie einen zumutbaren und solventen Nachmieter präsentieren. Ein einziger reicht. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie diesen einen finden, wo Sie am günstigsten inserieren, was rechtlich Pflicht ist – und was Sie tun, wenn die Verwaltung blockt.

Art. 264 OR: Ihr Recht in einem Satz

Der entscheidende Satz steht in Art. 264 Abs. 1 OR: Wer die Mietsache vor Ablauf der Kündigungsfrist zurückgibt, wird von seinen Verpflichtungen befreit, sobald er einen für die Vermieterschaft zumutbaren und zahlungsfähigen Nachmieter vorschlägt, der bereit ist, den Vertrag zu denselben Bedingungen zu übernehmen. Drei Wörter müssen Sie verstehen: zumutbar, zahlungsfähig, gleiche Bedingungen.

Zumutbar heisst: Der oder die Neue passt objektiv zur Wohnung. Eine Familie mit drei Kindern in eine 2-Zimmer-Stadtwohnung wäre ein klassischer Ablehnungsgrund (Überbelegung). Persönliche Antipathien, Bauchgefühl, „der schaut komisch“ – alles keine zulässigen Gründe.

Zahlungsfähig (solvent) bedeutet, dass der Nachmieter die Miete plus Nebenkosten regelmässig stemmen kann. Faustregel im Schweizer Mietrecht: Die Bruttomiete darf maximal ein Drittel des Nettoeinkommens ausmachen. Wer 6’000 Franken netto verdient, kann eine Wohnung bis rund 2’000 Franken problemlos belegen.

Gleiche Bedingungen: Der Vertrag wird unverändert übernommen – gleicher Mietzins, gleiche Nebenkosten, gleiche Hausordnung. Die Verwaltung darf den Anlass nicht für eine Mieterhöhung nutzen, der Nachmieter darf aber auch keine Sonderwünsche stellen.

Und der Punkt, den viele übersehen: Ein einziger zumutbarer Nachmieter reicht rechtlich aus. Sie müssen der Verwaltung nicht drei oder fünf Dossiers liefern, auch wenn manche Hausverwaltungen das gerne suggerieren. Der Mieterinnen- und Mieterverband empfiehlt zwar, mehrere zu präsentieren, weil das den Druck erhöht – Pflicht ist es nicht.

Was passiert, wenn Sie keinen finden

Finden Sie niemanden oder schlagen Sie nur ungeeignete Kandidaten vor, läuft der Mietvertrag normal weiter und Sie zahlen bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin. Es gibt also keinen Automatismus – Art. 264 OR ist Ihr Werkzeug, aber Sie müssen es benutzen.

Plattformen und Inseratskosten: Wo Sie wirklich inserieren sollten

Die Plattformlandschaft in der Schweiz ist überschaubar, die Preise dafür gepfeffert. Wer privat einen Nachmieter sucht, zahlt schnell mehrere hundert Franken – oder gar nichts, je nach Wahl.

PlattformKosten privatReichweiteEmpfehlung
Flatfox2 Inserate gratis, danach kostenlos für PrivatpersonenSehr hoch (junge Mieter, urban)Erste Wahl
Homegateab CHF 333 für 30 Tage (regional unterschiedlich)Höchste in der SchweizWenn Budget da ist
ImmoScout24ab CHF 129 pro Inserat, 14 Tage ab CHF 159Sehr hochGut als Ergänzung
NewhomePrivatinserate auf Anfrage, oft kostenpflichtigMittel, eher FamilienErgänzend
Tutti.chgratisMittel, breit gestreutPflicht-Zweitkanal
WG-Zimmer.chgratis bis günstigHoch bei WG-tauglichen WohnungenBei WG/Studio
RonOrpNewsletter-Eintrag günstigHoch in Zürich/BernLokal sehr stark
Facebook MarketplacegratisHochPflicht-Zweitkanal

Praxisempfehlung: Starten Sie mit Flatfox plus Tutti.ch plus Facebook Marketplace. Drei Plattformen, null Franken, 80 % der relevanten Reichweite. Wer in Zürich oder Bern sucht, hängt RonOrp dazu. Erst wenn nach zehn Tagen nichts läuft, lohnt sich Homegate oder ImmoScout24. Die hohen Preise dort entstehen, weil Homegate seine Marktmacht regional unterschiedlich ausspielt – in Zürich zahlen Sie teils 800 Franken, in der Waadt deutlich weniger.

Flatfox bietet Ihnen ausserdem einen Bewerbungsformular-Link, den Sie via Chat versenden können. Damit landen alle Dossiers strukturiert bei Ihnen, statt in einem Mail-Chaos. ImmoScout24 (immoscout24.ch) hat ein ähnliches Feature mit dem „Bewerbungsdossier“, Homegate (homegate.ch) bietet ein PDF-Bewerbungstool. Wer in der Westschweiz inseriert, sollte zusätzlich Immoswiss und das regionale Petites Annonces auf 24heures.ch checken – dort suchen viele Romands, die nicht primär auf Homegate unterwegs sind.

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Das perfekte Inserat: Was muss rein

Ein Inserat, das in 48 Stunden bewährte Kandidaten anspült, hat immer dieselbe Struktur. Halten Sie sich daran, dann sparen Sie sich die zweite Inseratsrunde.

Pflichtangaben:
– Adresse (Strasse + PLZ + Ort) – ohne genaue Adresse keine ernsthaften Anfragen
– Bruttomiete inklusive Nebenkosten, separat ausgewiesen
– Zimmerzahl, Wohnfläche in m², Stockwerk, Lift ja/nein
– Verfügbarkeitsdatum (das ist Ihr Wunsch-Übernahmetermin)
– Mindestens 6 Fotos: Wohnzimmer, Küche, Bad, Schlafzimmer, Fassade, Aussicht
– Grundriss als Bild: unterschätzter Hebel, sortiert sofort die ernsthaften von den neugierigen Anfragen aus
– Nebenkosten-Aufschlüsselung (Heizung, Warmwasser, Hauswart, Kabel-TV)
– ÖV-Anbindung, nächster Coop/Migros, Distanz zu Bahnhof in Gehminuten

Im Beschreibungstext keine Floskeln. Schreiben Sie was die Wohnung besonders macht: Morgensonne auf dem Balkon, neuer Boden im Wohnzimmer, ruhiger Innenhof, Veloabstellplatz, Keller 4 m². Sätze wie „schöne, helle Wohnung in zentraler Lage“ liest niemand mehr.

Erwähnen Sie explizit den Grund Ihres vorzeitigen Auszugs in einem Halbsatz. „Wir ziehen aus beruflichen Gründen nach Genf“ wirkt vertrauensbildend und beantwortet die häufigste stille Frage.

Vermieter lehnt ab: Was Sie wirklich tun dürfen

Hier wird es interessant. Die Verwaltung darf einen Nachmieter ablehnen – aber nur aus objektiven Gründen. Subjektive Bauchentscheide haben in Art. 264 OR nichts zu suchen. Egal ob Sie es mit einer der grossen Verwaltungen wie Wincasa, Privera, Livit, APG | SGA oder Mobimo zu tun haben oder mit einer kleineren regionalen Verwaltung: Die Spielregeln sind dieselben, nur die Standardformulierungen in den Ablehnungsschreiben unterscheiden sich.

Zulässige Ablehnungsgründe:
– Fehlende Solvenz (Einkommen < 3-fache Miete, oder offene Betreibungen)
– Überbelegung (5 Personen in einer 2.5-Zimmer-Wohnung)
– Konkretes Fehlverhalten in der Vergangenheit (z. B. dokumentierte Mietausstände)
– Gewerbliche Nutzung in einem reinen Wohnobjekt

Unzulässige Ablehnungsgründe:
– Nationalität, Religion, Hautfarbe, sexuelle Orientierung
– Familienstand („wir wollen keine Kinder im Haus“)
– Beruf, sofern Einkommen passt
– Alter
– „Wir hätten gern jemand anderen“ (kein Begründungsversuch)

Diskriminierung verstösst gegen Art. 28 ZGB (Persönlichkeitsverletzung) und gegen Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB. Die Bundesverwaltung führt dazu einen eigenen Rechtsratgeber gegen rassistische Diskriminierung – die Rechtslage ist eindeutig.

Die 30-Tage-Prüfungsfrist: Sobald Sie ein vollständiges Dossier einreichen, hat die Vermieterschaft maximal 30 Tage Zeit zu entscheiden. Manche Verwaltungen versuchen, das Verfahren zu verschleppen – das ist ihr beliebtester Trick, um Sie noch ein, zwei Monate zahlen zu lassen. Setzen Sie ab Tag eins schriftlich Fristen. Wenn die Verwaltung nach 30 Tagen weiterhin schweigt oder ohne stichhaltige Begründung ablehnt, gilt rechtlich Folgendes: Sie sind ab dem Tag, an dem der Nachmieter übernommen hätte, von Ihrer Mietzahlungspflicht befreit.

Den Schlüssel können Sie dann unter Übergabeprotokoll deponieren und ausziehen. Wichtig: Lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich geben. Mündliche „Nein“s sind im Streitfall wertlos.

Wenn sich die Verwaltung querstellt

Bleibt die Verwaltung stur, gehen Sie zum Mieterinnen- und Mieterverband (mieterverband.ch) – die Mitgliedschaft kostet rund CHF 95 pro Jahr und beinhaltet telefonische Rechtsberatung sowie Mustervorlagen. In der Romandie übernimmt diese Rolle die Asloca (asloca.ch), im Tessin die Casanostra – inhaltlich vergleichbar, ebenfalls mit Schlichtungsunterstützung. Alternativ bietet der Schweizerische Mieterschutz (mieterschutz.ch) eine kürzere Erstberatung an. Im Ernstfall hilft die Schlichtungsbehörde in Mietsachen Ihres Kantons (in jedem Kanton verpflichtend, Adressen über bwo.admin.ch beim Bundesamt für Wohnungswesen). Das Verfahren ist kostenlos, dauert in der Regel 4–8 Wochen und endet in über 60 % der Fälle mit einer Einigung – ein Gerichtsverfahren wird nur selten nötig.

Der korrekte Ablauf in 6 Schritten

So kommen Sie sauber durch das Verfahren, ohne juristische Stolperdrähte:

1. Schriftliche Ankündigung an die Verwaltung
Per Einschreiben mitteilen, dass Sie gestützt auf Art. 264 OR einen Nachmieter suchen und einen Wunsch-Übergabetermin nennen. Damit ist die Frist offiziell im Lauf. Datum und Versandbeleg aufheben.

2. Inserat schalten und Besichtigungen organisieren
Plattformen aufschalten (siehe oben). Sammeln Sie Anfragen über zwei, drei Tage und machen Sie eine Sammelbesichtigung – effizienter und Sie können Kandidaten besser vergleichen.

3. Dossier-Check der Interessenten
Lassen Sie sich von jedem ernsthaften Interessenten das vollständige Bewerbungsdossier geben (siehe Checkliste unten). Prüfen Sie Solvenz selbst: Nettoeinkommen ÷ 3 ≥ Bruttomiete. Sortieren Sie: Wer das nicht erfüllt, bringt der Verwaltung gar nichts.

4. Dossier(s) bei der Verwaltung einreichen
Mindestens ein vollständiges Dossier per Mail an die Verwaltung schicken. Im Mail explizit: „Hiermit schlage ich Ihnen gemäss Art. 264 OR folgenden Nachmieter vor. Ich bitte Sie um Prüfung innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen.“ Datum drinlassen.

5. Prüfungsphase überwachen
Notieren Sie den Tag der Einreichung. Nach 14 Tagen freundlich nachhaken, nach 25 Tagen mit Frist-Erinnerung. Wenn die Verwaltung den Vertrag aufsetzt, achten Sie darauf, dass die Konditionen unverändert bleiben.

6. Wohnungsübergabe
Am vereinbarten Tag das Übergabeprotokoll mit der Verwaltung machen. Schlüsselübergabe, Zählerstände dokumentieren, Mängel auflisten. Ab diesem Tag sind Sie raus – Miete, Nebenkosten und Haftung gehen auf den Nachmieter über.

Checkliste: So stellen Sie Nachmieter richtig vor

Kopieren Sie diese Liste, drucken Sie sie aus, haken Sie ab. Kein Punkt fehlt:

  • [ ] Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular (Mustervorlage gibt’s beim Mieterverband)
  • [ ] Kopie ID oder Pass / bei Ausländern Aufenthaltsbewilligung
  • [ ] Aktueller Betreibungsregisterauszug, nicht älter als 3 Monate (online über betreibungsschalter.ch oder beim Betreibungsamt, CHF 17 am Schalter, CHF 18 mit Zustellung)
  • [ ] Letzte 3 Lohnabrechnungen oder Arbeitsvertrag
  • [ ] Bei Selbständigen: Steuererklärung der letzten 2 Jahre
  • [ ] Haftpflichtversicherung-Bestätigung
  • [ ] Mietkautionsfähigkeit bestätigt (Bargeld auf Mietkautionskonto, Bankgarantie oder Mietkautionsversicherung wie SwissCaution, FirstCaution, SmartCaution)
  • [ ] Kurzes Anschreiben: Wer sind sie, warum diese Wohnung, ab wann
  • [ ] Optional: Referenz der vorherigen Verwaltung

Praxis-Tipp: Legen Sie dem Dossier den Grundriss der Wohnung als PDF bei. Klingt banal, signalisiert der Verwaltung aber, dass die Person die Wohnung wirklich kennt und bewusst übernimmt. Ablehnungsquote sinkt spürbar.

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Nachmieter vs. Untermieter: Der entscheidende Unterschied

Diese beiden Konstrukte werden ständig verwechselt, sind aber rechtlich Welten auseinander.

Nachmiete (Art. 264 OR): Sie gehen raus, jemand Neues kommt rein, neuer Mietvertrag direkt zwischen Verwaltung und Nachmieter. Sie sind nach der Übergabe komplett aus der Verantwortung – kein Risiko mehr.

Untermiete (Art. 262 OR): Sie bleiben Hauptmieter, ein Untermieter zahlt Ihnen Miete, Sie zahlen der Verwaltung. Sie brauchen die Zustimmung der Verwaltung, die nur aus drei Gründen verweigert werden darf: Sie verschweigen die Bedingungen, der Untermietzins ist missbräuchlich höher als der Hauptmietzins, oder es entstehen wesentliche Nachteile. Wichtig: Untermiete ist nur temporär zulässig – Sie müssen die Absicht haben, in die Wohnung zurückzukehren. Sie eignet sich für ein Auslandssemester oder ein 6-Monats-Projekt in Berlin, nicht für einen definitiven Auszug.

Faustregel: Definitiv weg → Nachmiete. Vorübergehend weg → Untermiete. Wer Untermiete als versteckte Nachmiete missbraucht, riskiert die Kündigung seines Hauptmietvertrags.

Dritter Notausgang – Art. 266g OR: Bei wichtigen Gründen, die das Verbleiben im Mietverhältnis unzumutbar machen (schwere Krankheit, plötzliche Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen, ein nicht antizipierbarer Jobverlust mit Wegzug), können Sie auch ohne Nachmieter ausserordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt dann 3 Monate auf einen beliebigen Tag, die Vermieterschaft hat aber Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese Tür ist eng – bloss „neuer Job in der Nachbarstadt“ reicht nicht. Wenn der Nachmieter-Weg machbar ist, ist er für Sie fast immer der günstigere.

Was es kostet – und was es spart

Die Investition für eine saubere Nachmietersuche liegt erfahrungsgemäss bei 0 bis 400 Franken: gratis bei Flatfox/Tutti, ein paar hundert Franken bei Homegate plus eventuell die MV-Mitgliedschaft (CHF 95). Dem gegenüber stehen die Mietzinsen, die Sie sparen – bei einer 2’000-Franken-Wohnung und vier eingesparten Monaten sind das 8’000 Franken. Das Verhältnis ist eindeutig.

Und falls Sie gerade mitten in der Umzugsplanung stecken: Während die Nachmietersuche läuft, lohnt es sich parallel, Umzugsfirmen zu vergleichen – die guten Termine sind in der Schweiz gerade Ende Monat schnell weg.

Wie geht es weiter?

Je nachdem, wo Sie gerade stehen, sind die nächsten Schritte unterschiedlich:

  • Wenn Sie den Kündigungsbrief noch nicht aufgesetzt haben, schauen Sie sich an, wie eine saubere Wohnungskündigung in der Schweiz aussieht – inklusive amtlichem Formular und Einschreiben-Logik.
  • Wenn Sie unsicher sind, welcher Kündigungstermin überhaupt für Ihren Kanton gilt, klärt die Übersicht zur Kündigungsfrist für Wohnungen in der Schweiz die kantonalen Ortsüblichkeiten und ortsüblichen Termine.
  • Wenn Sie parallel an die Mietkaution denken – die hängt eng mit der Übergabe zusammen –, lesen Sie den Ratgeber zur Mietkaution in der Schweiz mit Bankgarantie, SwissCaution und Rückgabefristen.
  • Wenn der Übergabetermin schon konkret ist, geht es als Nächstes an die saubere Wohnungsübergabe – Protokoll, Zählerstände, Schlüsselübergabe.