Ratgeber

Schlichtungsbehörde Mietrecht Schweiz: Kostenlos zu Ihrem Recht

Aktualisiert am 27. April 2026
14 Min. Lesezeit
Anwalt prüft Akten zum Mietrecht

Eine eingeschriebene Kündigung im Briefkasten. Eine Mietzinserhöhung ohne Begründung. Ein Schimmelfleck, den der Vermieter seit Monaten ignoriert. Der Reflex ist meistens derselbe – Anwalt suchen, Kosten googeln, schlucken, nichts machen. Das ist in der Schweiz fast immer der falsche Weg. Für jede Mietstreitigkeit gibt es eine eigene, paritätisch besetzte Schlichtungsbehörde, sie ist in Mietsachen zu hundert Prozent kostenlos, und Sie müssen sowieso vor ihr erscheinen, bevor Sie je vor ein Gericht ziehen dürfen. Die Schlichtungsbehörde ist nicht der Notnagel, sie ist der Hauptweg. Hier lesen Sie, was sie genau ist, wann Sie sie anrufen müssen, wie das Verfahren abläuft, welche Fristen unverhandelbar sind und wie Sie in zwanzig Minuten ein wirksames Schlichtungsgesuch verfassen.

Was ist die Schlichtungsbehörde überhaupt?

Die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ist eine kantonale Vermittlungsstelle. Sie steht zwischen Ihnen und dem Mietgericht – also vor dem eigentlichen Zivilprozess. Geregelt wird sie in Artikel 197 bis 212 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), die seit dem 1. Januar 2011 schweizweit einheitlich gilt. Das mietrechtliche Fundament selbst steht im Obligationenrecht, konkret in Artikel 253 bis 304 OR.

Das Besondere: Sie ist paritätisch besetzt. Eine Verhandlung wird immer von drei Personen geführt. Vorne sitzt eine neutrale, juristisch geschulte Vorsitzende. Links und rechts sitzen je eine Vertreterin der Mieterseite und eine Vertreterin der Vermieterseite – meist nominiert von Mieterverband (MV) und Hauseigentümerverband (HEV). Diese Dreierkonstellation soll garantieren, dass beide Lager in der Vermittlung wirklich vorkommen, nicht nur juristisch, sondern auch im Bauchgefühl der Praxis.

Das Verfahren heisst offiziell Vermittlungsverfahren oder Schlichtungsversuch. Es ist informell, mündlich und ausdrücklich darauf ausgelegt, dass Sie keinen Anwalt brauchen. Die Schweiz nennt das „laienfreundlich“ – und meint es so. Sie dürfen persönlich erscheinen, in Ihrer Sprache reden, Ihre Unterlagen mitbringen, und niemand erwartet juristisches Latein.

Jeder Kanton stellt mindestens eine Schlichtungsbehörde für Mietsachen zur Verfügung, in grösseren Kantonen gibt es bezirksweise mehrere. Zuständig ist immer die Behörde am Ort des Mietobjekts, nicht an Ihrem Wohnort und nicht am Sitz der Verwaltung. Wer Ihnen gegenübersitzt, ist in den meisten Fällen nicht der private Eigentümer, sondern eine professionelle Hausverwaltung – Wincasa, Privera, Livit oder Apleona Schweiz (APG) verwalten zusammen einen erheblichen Teil des Mietwohnungsbestandes. Genau deshalb ist die paritätische Besetzung kein Detail: Sie soll den strukturellen Vorteil ausgleichen, den eine Verwaltung mit Rechtsabteilung gegenüber einem Mieter ohne Jus-Abschluss hat.

Das wichtigste Argument: kostenlos

Mietrechtliche Schlichtungsverfahren sind in der Schweiz gratis. Punkt. Keine Gerichtsgebühr, keine Schreibgebühr, keine Auslagen für die Behörde, unabhängig vom Streitwert und unabhängig vom Ausgang. Die Grundlage steht in Artikel 113 Absatz 2 ZPO und in Artikel 114 ZPO: In Streitigkeiten aus der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen werden weder im Schlichtungs- noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren Gerichtskosten gesprochen.

Das heisst konkret:

  • Sie bezahlen nichts, wenn Sie das Schlichtungsgesuch einreichen.
  • Sie bezahlen nichts, wenn Sie verlieren.
  • Sie bezahlen nichts, wenn die Gegenseite nicht erscheint.
  • Sie bezahlen nichts, wenn das Verfahren zwei Monate dauert oder sechs.

Was die Kostenlosigkeit nicht abdeckt: Anwaltskosten, falls Sie freiwillig einen Anwalt mitnehmen, Ihre eigene Reise, Porto, allfällige Übersetzungen. Aber genau weil das Verfahren niederschwellig ist, brauchen die meisten Mieterinnen und Mieter nichts davon. Die Behörde erklärt, ordnet, hört zu, vermittelt.

Wann müssen Sie zur Schlichtungsbehörde?

Die Antwort ist überraschend: fast immer. Artikel 197 ZPO macht das Schlichtungsverfahren zur Pflicht vor jedem Zivilprozess – mit wenigen Ausnahmen, die für Mietverhältnisse selten greifen. Wer ohne Klagebewilligung direkt ans Mietgericht geht, dessen Klage wird nicht einmal angeschaut. Sie wird formell zurückgewiesen.

Typische Konstellationen, in denen Sie zur Schlichtungsbehörde gehen:

  • Sie wollen eine Kündigung anfechten, weil sie missbräuchlich ist (Art. 271 OR) oder aus Rache nach einer berechtigten Beanstandung kommt (Art. 271a OR).
  • Sie wollen eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, weil Sie keine Wohnung finden (Art. 272 OR).
  • Sie wollen eine Mietzinserhöhung anfechten, die mit dem amtlichen Formular kam (Art. 270b OR).
  • Sie wollen den Anfangsmietzins anfechten, weil er deutlich über dem ortsüblichen Niveau liegt (Art. 270 OR).
  • Sie wollen eine Mietzinsherabsetzung wegen gesunkenem Referenzzinssatz oder Mängeln (Art. 270a OR, Art. 259d OR).
  • Sie wollen die Beseitigung von Mängeln durchsetzen (Art. 259a OR).
  • Sie wollen die Rückzahlung der Mietkaution erzwingen, die der Vermieter blockiert (Art. 257e OR).
  • Sie streiten über die Nebenkostenabrechnung, Akontozahlungen, Heizkosten.
  • Sie wollen die Hinterlegung des Mietzinses rechtlich absichern (Art. 259g OR).
  • Sie wollen die Untermiete durchsetzen, die der Vermieter ohne Grund verweigert (Art. 262 OR).

In jedem dieser Fälle gilt: Erst Schlichtung, dann eventuell Gericht. Die einzige nennenswerte Ausnahme ist der Ausweisungsprozess im Rapidverfahren – aber da sind Sie als Mieter ohnehin nicht der Auslöser.

Tabelle: Wann zur Schlichtungsbehörde?

AnlassFristWer geht hinRechtsgrundlage
Ordentliche Kündigung anfechten30 Tage ab ErhaltMieterArt. 273 Abs. 1 OR
Erstreckung verlangen30 Tage ab Erhalt der KündigungMieterArt. 273 Abs. 2 OR
Mietzinserhöhung anfechten30 Tage ab Empfang FormularMieterArt. 270b OR
Anfangsmietzins anfechten30 Tage ab Übernahme der WohnungMieterArt. 270 OR
Mietzinsherabsetzung verlangenjederzeit, auf nächsten KündigungsterminMieterArt. 270a OR
MängelbeseitigungjederzeitMieterArt. 259a OR
Rückzahlung Mietkautionnach 1 Jahr ohne Klage des VermietersMieterArt. 257e Abs. 3 OR
Streit über Nebenkostenjederzeitbeide SeitenArt. 257b OR
Mieterausweisungsofort nach AuszugsterminVermieterArt. 267 OR

Die 30-Tage-Frist – die wichtigste Zahl im Mietrecht

Wenn Sie nur eine Zahl aus diesem Artikel mitnehmen, dann diese: dreissig Tage. Innert dreissig Tagen seit Erhalt einer Kündigung oder einer Mietzinserhöhung müssen Sie Ihr Schlichtungsgesuch eingereicht haben. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist. Sie kann nicht verlängert, nicht gerettet, nicht reanimiert werden. Wer den dreissigsten Tag verschläft, hat sein Anfechtungsrecht verloren – endgültig.

Die Frist beginnt am Tag nach der Aushändigung. Wird das Einschreiben am Montag zugestellt, läuft die Frist am Mittwoch der übernächsten Woche aus. Wird es bei der Post avisiert und Sie holen es erst am Freitag ab, gilt trotzdem der siebte Tag nach der ersten Zustellungsmeldung als Zustellungsdatum (sogenannte Zustellungsfiktion). Wer im Urlaub ist, hat ein Problem – ausser er hat einen Nachsendeauftrag oder eine Vollmacht hinterlegt.

Massgeblich für die Einhaltung ist das Datum des Poststempels, nicht das Eingangsdatum bei der Behörde. Reichen Sie das Schlichtungsgesuch am dreissigsten Tag um 23.59 Uhr am Bahnhofsbriefkasten ein – Frist gewahrt. Einen Tag später – verspielt.

Bei Mietzinserhöhungen gilt dieselbe 30-Tage-Frist, gemessen ab dem Empfang des amtlichen Formulars. Bei Mängelbeseitigung, Mietzinsherabsetzung und Kautionsrückforderung gibt es keine harte Frist, hier können Sie jederzeit handeln.

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Ablauf eines Schlichtungsverfahrens – Schritt für Schritt

Das Verfahren ist erstaunlich einfach gebaut. Es ist in den Artikeln 200 bis 212 ZPO geregelt – wer es genau nachlesen will, findet dort jede Verfahrenspflicht, jede Frist und jede Entscheidungskompetenz der Behörde. In der Praxis aber redet niemand in Latein, niemand zwingt Sie in eine Robe, niemand verlangt einen Bachelor in Jus. Es läuft so ab:

Schritt 1: Schlichtungsgesuch einreichen. Sie schicken ein einfaches Schreiben an die örtlich zuständige Schlichtungsbehörde – schriftlich per Einschreiben oder, wenn der Kanton es anbietet, persönlich am Schalter zu Protokoll. Manche Kantone haben Online-Formulare. Im Gesuch nennen Sie sich, die Gegenpartei (meistens die Vermietung oder Verwaltung), das Mietobjekt, Ihr Anliegen („Begehren“) und einen kurzen Sachverhalt. Beilagen: Mietvertrag, Kündigung, Korrespondenz, alles was relevant ist.

Schritt 2: Eingangsbestätigung und Termin. Innert weniger Wochen schickt Ihnen die Behörde die Eingangsbestätigung und – meistens innert ein bis zwei Monaten – die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung. In Zürich liegt die Wartezeit aktuell typischerweise bei vier bis acht Wochen, in kleineren Kantonen oft schneller.

Schritt 3: Vermittlungsverhandlung. Sie erscheinen persönlich (Pflicht – Art. 204 ZPO), bringen Ihre Unterlagen und im Idealfall jemanden zur moralischen Unterstützung mit. Die Verhandlung dauert meist dreissig bis sechzig Minuten. Beide Seiten schildern den Sachverhalt, die Behörde stellt Fragen, beide Seiten dürfen Beweise vorlegen. Dann versucht die Behörde, einen Vergleich auszuhandeln. Sehr oft funktioniert das.

Schritt 4: Vergleich oder Klagebewilligung. Endet die Verhandlung mit einer Einigung, wird ein Vergleich (Vergleichsentscheid) protokolliert. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Kommt keine Einigung zustande, gibt es zwei Möglichkeiten. Bei Streitwerten bis 5’000 Franken und in Rechtsfragen kann die Behörde einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO) oder bei Streitwerten bis 2’000 Franken auf Antrag direkt entscheiden (Art. 212 ZPO). In allen anderen Fällen erhalten Sie die Klagebewilligung – das Ticket fürs Mietgericht.

Schritt 5: Klagebewilligung nutzen oder verfallen lassen. Die Klagebewilligung gilt drei Monate (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Innerhalb dieser Frist müssen Sie Klage beim zuständigen Mietgericht oder Bezirksgericht einreichen, sonst verfällt sie und Sie beginnen von vorn. Bei Anfechtung des Anfangsmietzinses, Mietzinserhöhung und Mietzinsherabsetzung gilt sogar nur eine Frist von dreissig Tagen.

Die Gesamtdauer eines Schlichtungsverfahrens liegt typischerweise bei einem bis drei Monaten. Verglichen mit einem Mietprozess, der schnell ein bis zwei Jahre dauert und Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich verursacht, ist das ein anderes Universum.

Was bringt das Ganze überhaupt?

Die ehrliche Antwort: viel mehr, als die meisten Mieter denken. Die Schlichtungsbehörde Mietrecht ist statistisch der erfolgreichste Weg, einen Mietkonflikt zu lösen. Schweizweit enden rund 50 bis 70 Prozent aller mietrechtlichen Schlichtungsverfahren mit einem Vergleich – das zeigen die jährlichen Geschäftsberichte der Schlichtungsbehörden Zürich, Bern und Genf in stabiler Konstanz. Mieter und Vermieter einigen sich also direkt am Tisch der Behörde – ohne Gericht, ohne Anwaltszwang, ohne Eskalation. Die Erfolgsquote für Mieterinnen und Mieter (ganz oder teilweise erreichtes Ziel) liegt in denselben Statistiken bei rund fünfzig bis sechzig Prozent. Anders formuliert: Wer das Schlichtungsgesuch tatsächlich einreicht, hat statistisch deutlich bessere Chancen als jeder, der nur droht.

Warum funktioniert das so gut? Weil die Schlichtungsbehörde drei Sachen liefert, die ein Mietverhältnis am Küchentisch nie hat:

  1. Eine neutrale Bühne, auf der beide Seiten gleich viel Redezeit haben.
  2. Eine paritätisch besetzte Vermittlung, die juristisch sieht, was Sie vielleicht nur fühlen.
  3. Realismus auf beiden Seiten – wer vor der Behörde sitzt, weiss plötzlich, dass der Streit auch in einem Urteil enden kann, mit allen Konsequenzen.

Vermieter, die sich monatelang taub stellen, werden oft im Moment kooperativ, in dem das Schlichtungsgesuch im Briefkasten liegt. Das ist kein Zufall, sondern eine Folge der eingebauten Eskalationslogik: Verweigerung kostet die Gegenseite plötzlich Zeit, Reputation und – falls es zum Mietgericht geht – Geld.

Mustertext: So sieht ein wirksames Schlichtungsgesuch aus

Halten Sie sich nicht zu lange mit Form auf. Die Behörde erwartet keine Anwaltsschrift. Folgender Aufbau reicht:

An die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen
[Adresse der zuständigen Schlichtungsbehörde]

[Ort, Datum]

Schlichtungsgesuch in Sachen Anfechtung der Kündigung

Gesuchsteller: [Vor- und Nachname, Adresse, Telefon, E-Mail]
Gesuchsgegnerin: [Vermieter oder Verwaltung, Adresse]

Mietobjekt: [vollständige Adresse, Stockwerk, Wohnungsnummer]

Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung der Gesuchsgegnerin vom [Datum] auf den [Termin] missbräuchlich und damit ungültig ist.
2. Eventualiter sei das Mietverhältnis gestützt auf Art. 272 OR um [z.B. zwei Jahre] zu erstrecken.
3. Eine Klagebewilligung sei zu erteilen, falls keine Einigung zustande kommt.

Sachverhalt:
Ich miete seit dem [Datum] die oben genannte Wohnung zu einem Mietzins von CHF [Betrag] inklusive Nebenkosten. Am [Datum] erhielt ich per Einschreiben die Kündigung auf den [Termin]. Eine Begründung wurde [nicht / wie folgt] genannt: […]. Aus folgenden Gründen halte ich die Kündigung für missbräuchlich: [kurz, sachlich, in eigenen Worten].

Beilagen:
– Mietvertrag vom [Datum]
– Kündigungsschreiben vom [Datum]
– Korrespondenz [Datum]

Mit freundlichen Grüssen
[Unterschrift]

Verschicken Sie das Ganze als Einschreiben. Zwei Kopien für sich behalten. Datum des Poststempels merken. Fertig.

Häufige Fälle in der Praxis

Kündigung anfechten. Der Klassiker. Die Vermietung kündigt fristgerecht, gibt aber keinen oder einen vorgeschobenen Grund an. Sie haben dreissig Tage. Im Schlichtungsverfahren prüft die Behörde, ob die Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 271 OR), ob sie als Rachekündigung gewertet wird (Art. 271a OR) oder ob die Vermietung den eigenen Bedarf glaubhaft machen kann. Wenn nicht, wird die Kündigung aufgehoben oder zumindest eine Erstreckung von ein bis vier Jahren verhandelt.

Mietzinserhöhung anfechten. Sie bekommen das amtliche Formular per Einschreiben. Der Vermieter beruft sich meist auf den hypothekarischen Referenzzinssatz, die Teuerung oder Mehrleistungen. Sehr häufig sind die Zahlen falsch oder die Begründung fehlt. Anfechten ist günstig (gratis) und lohnt sich praktisch immer.

Mängel und Mietzinsherabsetzung. Schimmel im Bad, kaputte Heizung, Lärmbelästigung von der Baustelle nebenan – alles Mängel. Der Vermieter muss instand setzen (Art. 259a OR), und Sie haben Anspruch auf Mietzinsreduktion für die gesamte Zeit der Beeinträchtigung (Art. 259d OR). Wenn er nicht reagiert, können Sie in der Schlichtung beides gleichzeitig durchsetzen: Mängelbehebung und Rückerstattung.

Mietkaution. Die Wohnung ist sauber übergeben, der Vermieter blockiert trotzdem die Kaution. Nach einem Jahr ohne Klage des Vermieters können Sie die Bank zur Auszahlung zwingen – aber meistens reicht schon der Gang zur Schlichtungsbehörde, weil die Rechtslage eindeutig ist.

Anfangsmietzins anfechten. Sie ziehen neu ein, der Vormieter hat CHF 1’400 bezahlt, Sie sollen plötzlich CHF 1’850 zahlen. Das ist anfechtbar – innert dreissig Tagen ab Übernahme der Wohnung, sofern eine Wohnungsnot in Ihrem Kanton anerkannt ist (in Zürich, Genf, Zug, Basel-Stadt grossteils der Fall) oder sich der Mietzins gegenüber dem Vormieter erheblich verändert hat.

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Schlichtungsbehörden in den grössten Kantonen

Zuständig ist immer die Behörde am Ort des Mietobjekts. Die wichtigsten Adressen:

Zürich – Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich, Wengistrasse 30, 8004 Zürich. Telefon 044 248 64 11. Jeder Bezirk im Kanton hat eine eigene Schlichtungsbehörde, angegliedert ans Bezirksgericht.

Bern – Regionalgerichte mit angegliederter Schlichtungsbehörde. Für die Stadt Bern: Regionalgericht Bern-Mittelland mit dem Mietamt Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Basel-Stadt – Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten, Bäumleingasse 5, 4051 Basel.

Luzern – Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Genf – Commission de conciliation en matière de baux et loyers (kurz CCBL), Rue de l’Hôtel-de-Ville 4, 1204 Genève.

Tessin – Ufficio di conciliazione in materia di locazione (italienisch: Commissione di conciliazione), je Bezirk eigene Stelle in Lugano, Bellinzona, Locarno und Mendrisio.

St. Gallen – Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Aargau – Schlichtungsbehörde am jeweiligen Bezirksgericht (Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen, Zurzach).

Waadt – Commission de conciliation, jeweils am Friedensrichteramt des Bezirks.

Eine vollständige Übersicht aller kantonalen Schlichtungsbehörden finden Sie beim Bundesamt für Wohnungswesen (bwo.admin.ch) und beim Mieterinnen- und Mieterverband (mieterverband.ch). Wenn Sie nicht wissen, welche Behörde zuständig ist, rufen Sie einfach die nächstgelegene an – sie verweist Sie gratis weiter.

Der Weg vor und nach der Schlichtung

Vor der Schlichtung: Sammeln Sie alles. Mietvertrag, Korrespondenz, Fotos, Mängelliste, Zeugenkontakte. Notieren Sie sich Daten und Uhrzeiten. Schreiben Sie die Geschichte einmal in eigenen Worten auf, bevor Sie das Gesuch verfassen – das schärft den Blick auf das Wesentliche. Wenn Sie unsicher sind, ist eine kostenlose Beratung beim Mieterinnen- und Mieterverband (für Mitglieder gratis, sonst gegen kleines Entgelt) Gold wert.

Nach der Schlichtung: Wenn ein Vergleich zustande kommt, lesen Sie ihn zweimal durch, bevor Sie unterschreiben. Ein protokollierter Vergleich ist rechtskräftig und hat die Wirkung eines Urteils – Sie können ihn nicht einfach widerrufen. Wenn Sie eine Klagebewilligung erhalten, überlegen Sie ehrlich, ob sich der Gang ans Mietgericht lohnt: Im Mietverfahren sind die Gerichtskosten zwar weiterhin gratis (Art. 113/114 ZPO), aber Anwaltskosten und Parteientschädigungen fallen dann sehr wohl an, wenn Sie verlieren.

Mietgericht, Bezirksgericht, Bundesgericht – der Instanzenzug

Falls die Schlichtung scheitert und Sie klagen, landen Sie am Mietgericht. In Zürich gibt es ein eigenes, spezialisiertes Mietgericht Zürich, ebenfalls am Bezirksgericht angesiedelt. In Bern entscheidet das Regionalgericht in Mietsachen. In den meisten anderen Kantonen ist das Bezirksgericht beziehungsweise das Bezirksgerichtspräsidium zuständig.

Zweite Instanz ist das jeweilige Kantonsgericht oder Obergericht. Letzte Instanz – sofern der Streitwert mindestens 15’000 Franken beträgt – ist das Bundesgericht in Lausanne. Für die meisten Streitigkeiten endet die Reise aber bereits in der Schlichtung oder spätestens am Mietgericht.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Frist verschlafen. Dreissig Tage. Nicht einunddreissig.
  • Falsche Behörde anschreiben. Zuständig ist die am Ort des Mietobjekts.
  • Mündlich verhandeln statt schriftlich einreichen. Mündliche Vorsprache zählt nur, wenn sie protokolliert wird – also explizit zu Protokoll geben.
  • Anwalt mitnehmen, ohne Mieterverband zu kontaktieren. Anwaltskosten sind nicht gedeckt. Der Mieterverband kostet 40 bis 90 Franken im Jahr und übernimmt Beratung und Vertretung in vielen Fällen.
  • Vergleich unterschreiben, ohne ihn zu verstehen. Ein einmal protokollierter Vergleich ist rechtskräftig.
  • Klagebewilligung verfallen lassen. Drei Monate, sonst von vorn.
  • Ohne Beilagen einreichen. Mietvertrag, Kündigung, Korrespondenz – immer beilegen.

Wenn Sie gar nicht selbst wollen

Drei Anlaufstellen, die Ihnen realen Beistand leisten:

  • Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz (MV) – grösste Mieterorganisation in der Deutschschweiz, Rechtsberatung in allen Kantonen, Mitgliedschaft ab rund CHF 60 pro Jahr inklusive kostenloser Erstberatung.
  • Casanostra – kleinerer, unabhängiger Deutschschweizer Mieterverband mit eigener Rechtsschutzversicherung, ebenfalls mit Erstberatung.
  • Asloca – die Romandie-Variante des MV, in der gesamten Westschweiz und in Genf, Waadt, Neuenburg, Jura, Wallis und Freiburg aktiv.
  • Asloca Ticino – die italienischsprachige Schwesterorganisation für Tessin und Italienischbünden.
  • Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) – das Pendant für Vermieter, mit Beratung und Schlichtungsstellen für die andere Seite.

Eine Erstberatung dauert zwanzig Minuten und beantwortet meistens die Frage, ob sich ein Schlichtungsgesuch überhaupt lohnt. Wenn ja, hilft der Verband bei der Formulierung und nimmt Sie häufig in die Verhandlung mit.