Rund 836’000 Schweizerinnen und Schweizer leben im Ausland — die sogenannte Fünfte Schweiz wächst Jahr für Jahr um rund 1,4 Prozent. Wenn Sie dazugehören wollen, ist der Umzug selbst der einfachste Teil. Die wirklich teuren Fehler passieren bei der Abmeldung in der Gemeinde, der zweiten Säule (BVG) und der Quellensteuer auf Ihrem Freizügigkeitsguthaben. Dieser Guide führt Sie durch jede Behörde — vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) über die Auslandschweizerorganisation (ASO) bis zur Ausgleichskasse Compenswiss — und durch jede Frist, jeden Steuertrick und jede Plattform (SwissCommunity, Soliswiss, Internations), die bei einem internationalen Umzug aus der Schweiz wirklich zählen. Wer den Umzug innerhalb der Schweiz schon einmal organisiert hat, kennt die Mechanik — international ist sie nur eine Stufe komplexer.
Auswandern aus der Schweiz in Zahlen
Bevor Sie sich in Formulare stürzen, lohnt sich ein Blick auf die Landschaft. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zählt die Auslandschweizer jedes Jahr neu, und die Top-Ziele bleiben erstaunlich konstant.
| Zielland | Auslandschweizer (Ende 2025) |
|---|---|
| Frankreich | 212’400 |
| Deutschland | 102’100 |
| USA | 85’900 |
| Italien | 53’100 |
| Kanada | 41’700 |
| Spanien | 26’500 |
| Vereinigtes Königreich | 26’200 |
| Israel | 22’300 |
| Australien | 26’600 |
| Österreich | 19’400 |
Drei Viertel aller Auslandschweizer leben in Europa, der Rest verteilt sich vor allem auf Nord- und Südamerika. Wer nach Frankreich, Deutschland oder Italien zieht, hat es bei Sozialversicherungen und Pensionskasse deutlich einfacher als jemand, der nach Thailand, Dubai oder Costa Rica geht — der Unterschied EU/EFTA gegen Drittstaat ist die wichtigste Trennlinie in diesem ganzen Guide. Merken Sie ihn sich, er wird Sie noch viel Geld kosten oder sparen.
Schritt 1: Abmeldung bei der Gemeinde — die 14-Tage-Regel
Sobald Sie den Wegzug konkret planen, wird die Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde Ihr erster Anlaufpunkt. Sie müssen sich spätestens innerhalb von 14 Tagen vor oder nach der Ausreise persönlich abmelden. Manche Gemeinden akzeptieren die Abmeldung schon drei Monate im Voraus, andere wollen sie taggenau — rufen Sie vorher an, das spart Ihnen einen zweiten Behördengang.
Mitnehmen müssen Sie:
- Identitätskarte oder Reisepass aller mitziehenden Familienmitglieder
- Heimatschein (in vielen Gemeinden hinterlegt)
- Mietvertragsauflösung oder Bestätigung des Wohnungswechsels
- Neue Adresse im Ausland, mindestens Stadt und Land
- Datum der Ausreise
Die Gemeinde stellt Ihnen eine Abmeldebestätigung aus. Heben Sie sie auf, Sie brauchen sie für die Krankenkasse, die Pensionskasse, die Steuerbehörde, die SUVA, die AHV-Ausgleichskasse und später für Ihre Anmeldung beim Schweizer Konsulat im neuen Land. Ohne diese Bestätigung läuft nichts weiter, und ein Duplikat aus dem Ausland zu bekommen ist mühsam.
Mit der Abmeldung wird Ihr Wohnsitz steuerlich beendet. Die kantonale Steuerverwaltung verlangt von Ihnen — koordiniert mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) — eine letzte Steuererklärung pro rata bis zum Wegzugsdatum. Das ist normal, aber planen Sie drei Wochen Bearbeitungszeit ein, bevor Sie tatsächlich ausreisen — sonst hängt der Fall in der Luft, und Sie erfahren aus dem Ausland, dass etwas fehlt. Die Detail-Mechanik der Gemeinde-Abmeldung (Heimatschein, Schriftenempfangsschein, kommunale Eigenheiten) liegt in unserem Leitfaden zum Ummelden bei der Gemeinde; was die Wegzugsbesteuerung im Detail bedeutet und wie sich der pro-rata-Anteil von der ordentlichen Veranlagung unterscheidet, erklärt unser Beitrag Umzugskosten und Wegzug steuerlich absetzen. Beide Texte sparen Ihnen den zweiten Anlauf bei der Steuerverwaltung.
Schritt 2: Anmeldung beim Schweizer Konsulat oder bei der Botschaft
Innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Ankunft im neuen Wohnsitzstaat melden Sie sich bei der zuständigen Schweizer Vertretung an. Das Konsulat oder die Botschaft trägt Sie ins Auslandschweizerregister (Online-Plattform e-VERA) ein. Erst mit dieser Eintragung sind Sie offiziell Auslandschweizer, und nur mit ihr können Sie:
- Ihren Pass im Ausland erneuern lassen
- An eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen
- Über die Auslandschweizer-Organisation (ASO) Beratung erhalten
- Im Notfall konsularischen Schutz beanspruchen
- Ihren Heimatort und Ihre AHV-Nummer in einem Dossier zentralisieren
Ohne Eintrag ins e-VERA verlieren Sie Ihr Stimm- und Wahlrecht in Bundesangelegenheiten — viele Auswanderer merken das erst Jahre später, wenn sie die Wahlunterlagen vermissen. Machen Sie es gleich am Anfang, der Termin dauert eine halbe Stunde.
Parallel zur offiziellen Registrierung lohnt sich die Anmeldung auf SwissCommunity, der digitalen Plattform der ASO mit über 35’000 verifizierten Auslandschweizern, lokalen Vereinen in mehr als 750 Städten weltweit und einem Marktplatz für Wohnungen, Jobs und Mitfahrgelegenheiten. Wer eine zusätzliche Sicherheit gegen politische und wirtschaftliche Krisen im Zielland sucht, prüft den Auslandschweizer-Solidaritätsfonds Soliswiss — eine Genossenschaft mit über 21’000 Mitgliedern, die im Notfall Vorschüsse bei Evakuierung, Repatriierung oder Existenzverlust auszahlt. Für den Alltag ergänzen Communities wie Internations, ExpatICA und Auswandern.ch das Netzwerk; das EDA pflegt zudem unter eda.admin.ch/auslandschweizer eine Länder-Datenbank mit konkreten Reise-, Aufenthalts- und Konsulatsinformationen für jeden Wohnsitzstaat.
Schritt 3: AHV im Ausland — die freiwillige Versicherung
Die obligatorische AHV/IV endet mit Ihrem Wegzug aus der Schweiz, sofern Sie nicht weiterhin für einen Schweizer Arbeitgeber arbeiten. Was als Nächstes passiert, hängt wieder vom Zielland ab.
EU- oder EFTA-Staat: Sie sind automatisch im Sozialversicherungssystem Ihres Wohnsitzlandes versichert, sobald Sie dort arbeiten. Die in der Schweiz erworbenen Beitragsjahre bleiben erhalten und werden bei Ihrer späteren Rente angerechnet. Zwischen den Systemen koordiniert das bilaterale Abkommen mit der EU.
Drittstaat ohne Sozialversicherungsabkommen: Hier wird es kritisch. Ohne weitere Vorsorge entstehen Beitragslücken, die Ihre spätere AHV-Rente direkt und dauerhaft kürzen — pro fehlendem Jahr rund 2,3 Prozent. Wer mit 35 für zehn Jahre nach Thailand geht und nichts tut, verliert ein Viertel der maximalen Rente.
Die Lösung heisst freiwillige AHV/IV-Auslandsversicherung. Sie können sie abschliessen, wenn Sie Schweizer Bürgerin oder Bürger sind (oder Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Staates), unmittelbar vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz versichert waren, und in einem Land ausserhalb der EU/EFTA wohnen. Verwaltet wird sie zentral von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Genf, die als Kompetenzzentrum von Compenswiss (öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes für AHV/IV/EO-Ausgleichsfonds) für alle im Ausland wohnhaften Versicherten zuständig ist. Anmeldung über das Schweizer Konsulat oder direkt online via Portal der SAK.
Konkrete Eckdaten:
- Mindestbeitrag: rund CHF 958 pro Jahr
- Beitragssatz: 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens
- Höchsteinkommen: CHF 100’800 pro Jahr (entspricht maximal CHF 10’180 Beitrag)
- Anmeldefrist: ein Jahr nach Wegzug, danach ist die Tür zu
Die freiwillige AHV ist keine Sparform mit Top-Rendite, aber sie schliesst die Lücke und sichert Ihnen den Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente. Wer absehbar mehr als drei Jahre im Drittstaat bleibt, sollte sie abschliessen. Die SAK Genf nimmt Ihre Anmeldung entgegen und stellt Ihnen später die Beitragsrechnungen aus.
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Schritt 4: Pensionskasse auswandern — der wichtigste Punkt im Guide
Hier sitzen die grossen Beträge, und hier machen die meisten den teuersten Fehler. Die Schweizer berufliche Vorsorge (zweite Säule, BVG) besteht aus zwei Teilen:
- Obligatorischer Teil: gesetzlich vorgeschriebenes BVG-Obligatorium, BVG-Mindestlohnabhängig
- Überobligatorischer Teil: freiwillige Leistungen Ihrer Pensionskasse über das Minimum hinaus
Was beim Wegzug mit Ihrem Pensionskassen-Guthaben passiert, hängt — ja, schon wieder — vom Zielland ab.
EU/EFTA-Staat: nur überobligatorisch barauszahlbar
Wer in einen EU-/EFTA-Staat zieht und dort weiterhin sozialversichert wird (also für eine gesetzliche Renten-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung beiträgt), bekommt nur den überobligatorischen Teil seiner Pensionskasse bar ausbezahlt. Der obligatorische Teil bleibt gesperrt und muss auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Freizügigkeitsstiftung übertragen werden. Sie kommen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter heran, in Sonderfällen schon ab 60.
Das klingt unfair, hat aber einen handfesten Grund: Die EU sieht das obligatorische BVG als gleichwertig zu ihren eigenen Rentensystemen an, und gleichwertige Systeme darf man nicht einfach kapitalisieren und ausgeben. Die Zentralstelle 2. Säule überwacht, dass dieser Teil korrekt liegen bleibt.
Ausnahmen gibt es für Selbständige im EU-Ausland, die dort nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sowie für Personen, die nachweislich in keinem EU-/EFTA-Land sozialversichert sind. Dann ist auch der obligatorische Teil auszahlbar — der Nachweis ist jedoch streng, das Formular bekommen Sie bei der Sicherheitsfonds-BVG-Verbindungsstelle.
Drittstaat: alles barauszahlbar
Wer in einen Drittstaat zieht — USA, UK, Thailand, Costa Rica, Dubai, Singapur, Brasilien — kann sich die gesamte Pensionskasse als Kapitalleistung auszahlen lassen, obligatorischer plus überobligatorischer Teil. Das ist auf den ersten Blick die fettere Lösung, hat aber einen Steuerhaken, den fast alle übersehen: die Quellensteuer.
Schritt 5: Der Quellensteuer-Trick mit dem Freizügigkeitskonto
Die Auszahlung Ihrer Pensionskasse oder Ihres Freizügigkeitsguthabens an eine Person mit Wohnsitz im Ausland ist eine Kapitalauszahlungssteuer, die direkt an der Quelle erhoben wird — also dort, wo Ihre Pensionskasse oder Ihre Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat. Und genau hier liegt der grösste Hebel des ganzen Auswanderungs-Guides.
Die Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus zweiter Säule variiert zwischen den Kantonen massiv. Ein paar Vergleichswerte für eine Auszahlung von CHF 500’000:
| Kanton | Effektive Quellensteuer (gerundet) |
|---|---|
| Schwyz | < 4 % |
| Appenzell Innerrhoden | ~ 4 % |
| Nidwalden | ~ 5 % |
| Zug | ~ 5 % |
| Obwalden | ~ 5 % |
| Zürich | ~ 7 % |
| Bern | ~ 8 % |
| Waadt | ~ 9 % |
| Genf | > 10 % |
| Basel-Stadt | ~ 9 % |
Die Differenz zwischen Schwyz und Genf macht bei einer halben Million Pensionskassen-Guthaben schnell CHF 30’000 bis 40’000 aus. Das ist keine Theorie, das ist gelebte Praxis.
Wichtig dabei:
- Die Verschiebung muss vor der Abmeldung erfolgen — nach dem Wegzug ist es zu spät, weil Sie kein Schweizer Wohnsitz mehr haben
- Splitten Sie Ihr Guthaben nicht ohne Grund — bei der Auszahlung wird zusammengerechnet
- Planen Sie die Auszahlung gestaffelt über mehrere Steuerperioden, falls die Beträge gross sind: Zwei Konten mit je CHF 250’000 in zwei verschiedenen Steuerjahren ergeben dank Progression eine tiefere Gesamtsteuer
Doppelbesteuerungsabkommen rückerstattet manches
Die Schweiz hat mit über 100 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) verwaltet die Liste. Bei vielen DBA gilt: Die Schweiz erhebt zwar zunächst die Quellensteuer, Ihr neuer Wohnsitzstaat hat aber das alleinige Besteuerungsrecht. In diesen Fällen können Sie die Schweizer Quellensteuer zurückfordern, wenn Sie nachweisen, dass die Kapitalleistung im neuen Wohnsitzland korrekt deklariert wurde.
Länder mit dieser Möglichkeit sind unter anderem:
- Deutschland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Österreich
- Vereinigtes Königreich, Irland
- Kanada, Israel
- Thailand (mit Einschränkungen)
- Frankreich (kompliziert, Einzelfallprüfung)
In Spanien, Portugal, USA und vielen Drittstaaten ist die Rückerstattung dagegen nicht oder nur teilweise möglich. Klären Sie das vorher mit einem Schweizer Steuerberater, der DBA gelesen hat — nicht mit dem Onkel Ihres neuen Vermieters. Die Anträge stellen Sie nach der Auszahlung direkt beim Sitzkanton Ihrer Freizügigkeitsstiftung, mit der Wohnsitzbescheinigung Ihres neuen Landes und einem Nachweis der dortigen Besteuerung.
Säule 3a nicht vergessen
Auch Ihre private Vorsorge der Säule 3a wird beim Wegzug ausgezahlt — und auch sie unterliegt der Kapitalauszahlungssteuer im Sitzkanton der 3a-Stiftung. Die gleiche Logik wie bei der zweiten Säule: Sitz der Stiftung schlägt Wohnsitz. Wer eine 3a bei einer Bank in Zürich hat, zahlt Zürcher Steuern. Verschiebung vor dem Wegzug ist auch hier möglich.
Schritt 6: Krankenversicherung — die Grundversicherung kündigen
Mit der Abmeldung erlischt die Versicherungspflicht für die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz. Sie kündigen sie schriftlich bei Ihrem Krankenversicherer und legen die Abmeldebestätigung der Gemeinde bei. Manche Versicherer sind sturer als andere — bestehen Sie auf der Kündigung per Wegzugsdatum, sonst zahlen Sie noch Monate Prämien für nichts.
Was danach:
- EU/EFTA als Erwerbstätige oder Erwerbstätiger: Sie werden automatisch im Gesundheitssystem Ihres neuen Landes versichert
- EU/EFTA als Rentnerin oder Rentner: Wenn Ihre einzige Rente die Schweizer AHV ist, bleiben Sie in der Schweiz krankenversicherungspflichtig (E121-Regelung)
- Drittstaat: Sie brauchen eine private internationale Krankenversicherung, vergleichen lohnt sich
Die Zusatzversicherungen (VVG) lassen sich oft für eine begrenzte Zeit weiterführen, aber prüfen Sie genau, ob die Leistungen im Ausland überhaupt greifen. Viele tun es nicht.
Für Auslandschweizer in Drittstaaten gibt es spezialisierte internationale Krankenversicherer mit weltweiter Deckung — die wichtigsten Anbieter mit Schweizer Wurzeln oder spezifischen Auslandschweizer-Tarifen sind Helsana Global, CSS Auslandschweizer, Swisscare International und ASN Auslandschweizer-Versicherung (über die ASO). Vergleichen Sie Selbstbehalt, Deckungssumme, Repatriierungs-Klausel und ob ambulante Behandlung in den USA mitversichert ist — der grösste Preisspringer ist meistens die US-Klausel. Wer die Krankenkassen-Mechanik bei einem Wohnortwechsel kennt, hat den Wechsel schnell sortiert: Beim definitiven Wegzug ist es kein Wechsel, sondern eine vollständige Auflösung — Kündigung schriftlich, mit Abmeldebestätigung, auf das Wegzugsdatum. Auch Ihre Hausratversicherung in der Schweiz brauchen Sie im Ausland nicht mehr; klären Sie das Sondertkündigungsrecht und ob im Zielland ein neuer Vertrag nötig ist (in den meisten europäischen Ländern: ja, bei Mietwohnungen oft sogar Pflicht).
Schritt 7: Zollformalitäten — die Ausfuhrdeklaration für Ihr Umzugsgut
Ihr Hausrat verlässt mit Ihnen die Schweiz, und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) will wissen, was rausgeht. Das gilt für Spediteure und für Privatpersonen mit gepacktem Transporter gleichermassen.
Was Sie brauchen:
- Inventarliste in zweifacher Ausfertigung: Gegenstand, Menge, geschätzter Wert. Pauschalisieren ist okay (zum Beispiel „Bücher, ca. 200 Stück, CHF 500„), aber je gröber, desto eher schaut der Zoll genauer hin.
- Ausfuhrdeklaration: Wird elektronisch über das Zollsystem Ihres Spediteurs eingereicht, oder Sie machen sie als Privatperson am Grenzposten persönlich. Für reines Umzugsgut ohne kommerziellen Charakter ist sie meist eine Formalität.
- Transitdeklaration: Wenn Ihre Sachen durch ein Transitland fahren (zum Beispiel die Schweiz nach Spanien via Frankreich), braucht es die T-Dokumente. Ein professioneller Spediteur kümmert sich darum.
- Einfuhrformalitäten im Zielland: Hier wird es länderspezifisch. EU-Länder verlangen für Übersiedlungsgut von Schweizer Auswanderern in der Regel Zollfreiheit, sofern die Güter mindestens sechs Monate vor dem Umzug im Besitz waren und nach dem Umzug mindestens zwölf Monate nicht weiterverkauft werden. Antrag: Formular „Übersiedlungsgut“ beim zuständigen Zollamt im neuen Land.
Sonderfälle, bei denen es kompliziert wird:
- Fahrzeuge: Eigene Zollpapiere, COC-Bescheinigung, Ummeldung vor Ort. Planen Sie vier Wochen ein.
- Antiquitäten und Kunst über CHF 5’000: Kulturgüterausfuhr-Bewilligung des Bundesamts für Kultur kann nötig sein.
- Waffen: Eigene Bewilligung der kantonalen Waffenstelle plus Einfuhrgenehmigung Zielland.
- Bargeld über CHF 10’000: Deklarationspflicht bei der Ausreise.
Internationale Spedition: wer fährt Ihren Hausrat raus
Für den eigentlichen Transport haben Sie drei Wege: Selbsttransporter, Container-Sammelladung oder ein professioneller internationaler Umzugsspediteur. Die etablierten Anbieter mit Erfahrung bei Schweizer Auswanderungen sind Welti-Furrer International (Schweizer Marktführer, FIDI-zertifiziert), MAT Transport, Crown Worldwide, Allied Pickfords und AGS Movers. Vergleichsplattformen wie Sirelo International oder movinga bündeln Ihnen drei bis fünf Offerten in 48 Stunden — das sortiert die Spreu vom Weizen schnell. Achten Sie beim Vergleich nicht nur auf den Endpreis, sondern auf Versicherungsbedingungen (All-Risk vs. eingeschränkt), Zollabwicklung im Zielland (inkludiert oder nicht), Lagerhaltung im Übergangszeitraum und ob der Spediteur Mitglied im FIDI/FAIM-Netzwerk ist — letzteres ist das einzige international anerkannte Qualitätssiegel für Übersee-Umzüge.
Schritt 8: Haustiere mitnehmen
Hunde, Katzen und Frettchen brauchen für die Ausreise einen EU-Heimtierausweis, einen aktiven Mikrochip und eine gültige Tollwutimpfung. Bei Drittstaaten kommen oft noch ein Antikörpertest und eine amtstierärztliche Bescheinigung hinzu. Manche Länder verlangen Quarantäne — UK früher, heute nicht mehr; Australien und Neuseeland streng. Klären Sie das ein halbes Jahr im Voraus, sonst sitzt die Katze in der Tierklinik fest, während Sie schon im neuen Land sind.
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Schritt 9: Stimmrecht, Konsulat, ASO — verbunden bleiben
Mit der Anmeldung bei der Schweizer Vertretung im Ausland können Sie Ihr Stimm- und Wahlrecht beibehalten. Sie beantragen die brieflichen Wahlunterlagen, wählen online oder per Post Ihre Heimatgemeinde und nehmen weiterhin an Bundesabstimmungen teil. Kantonale und kommunale Stimmrechte hängen vom jeweiligen Kanton ab — Genf, Jura und ein paar weitere geben sie auch im Ausland, andere nicht.
Die Auslandschweizer-Organisation (ASO) ist Ihre politische Stimme in Bern und gleichzeitig eine praktische Anlaufstelle für Beratung, Schulen, Versicherungen und Networking. Mitgliedschaft ist freiwillig, aber für Familien mit Kindern, die später in die Schweiz zurückkehren sollen, oft Gold wert.
Schritt 10: Was sonst noch vergessen geht
Ein paar Punkte, die in keiner offiziellen Checkliste so prominent stehen, aber nach der Ankunft regelmässig zum Problem werden:
- Schweizer Bankkonto behalten: Viele Banken kündigen Konten von Personen ohne Schweizer Wohnsitz oder erheben hohe Auslandsgebühren. Klären Sie vor dem Wegzug, was Ihre Bank macht. Alternativen: PostFinance bietet teilweise Auslandskonten, ansonsten ist eine Schweizer Bank für Expats wie die Migros Bank oder eine Online-Bank mit IBAN-Portabilität sinnvoll.
- Mobilfunkvertrag: Schweizer Verträge laufen oft länger als gedacht. Sondertkündigung bei Wegzug ist möglich, schriftlich mit Abmeldebestätigung.
- Versicherungen kündigen: Privathaftpflicht, Hausrat, Rechtsschutz. Prüfen Sie, ob ein Sondertkündigungsrecht beim Wegzug besteht (meistens ja).
- SUVA/Unfallversicherung: Mit dem letzten Arbeitstag in der Schweiz endet die Deckung. Ab dem 31. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie die Abredeversicherung für maximal sechs Monate weiterführen — wichtig in der Übergangszeit.
- Familienzulagen: Anspruch endet mit der Abmeldung, bei EU/EFTA haben Sie im neuen Land Anspruch nach den dortigen Regeln.
- Erbschaft und Testament: Mit dem Wegzug ändert sich das anwendbare Erbrecht je nach Wohnsitz. Wer ein Schweizer Testament hat, sollte mit einem Notar prüfen, ob es im neuen Land Bestand hat oder ob Sie eine Rechtswahl klarstellen sollten.
Checkliste: 12 Punkte vor dem Auswandern
Drucken Sie diese Liste aus, hängen Sie sie an den Kühlschrank und arbeiten Sie sie von oben nach unten ab. Sie deckt die kritische Schicht ab, die nicht mehr nachholbar ist, sobald Sie raus sind.
- Drei bis sechs Monate vorher: Pensionskasse und Säule 3a auf Freizügigkeitsstiftung in steuergünstigem Kanton (Schwyz, Appenzell, Nidwalden) übertragen
- Mit Schweizer Steuerberater Doppelbesteuerungsabkommen und Quellensteuer-Rückerstattung im Zielland klären
- Einwohnerkontrolle: Termin für Abmeldung vereinbaren, Heimatschein bereitlegen
- Mietvertrag rechtzeitig kündigen, Übergabeprotokoll vorbereiten
- Krankenkasse Grundversicherung schriftlich auf Wegzugsdatum kündigen
- Bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Wegzug melden, freiwillige AHV bei SAK Genf prüfen falls Drittstaat
- Unfallversicherung: Abredeversicherung beantragen falls keine direkte Anschlussbeschäftigung
- Spediteur beauftragen oder Selbsttransport organisieren, Inventarliste schreiben
- BAZG Ausfuhrdeklaration vorbereiten, Übersiedlungsgut-Antrag im Zielland stellen
- Schweizer Bankkonto-Status klären, gegebenenfalls Auslands-Konto eröffnen
- Innerhalb 14 Tagen vor/nach Ausreise: persönliche Abmeldung bei der Gemeinde
- Innerhalb 90 Tagen nach Ankunft: Anmeldung bei Schweizer Konsulat oder Botschaft im neuen Land, Eintrag e-VERA
Warnhinweis: Freizügigkeitsguthaben nicht vergessen
Die Zentralstelle 2. Säule in Bern verwaltet aktuell mehrere Milliarden Franken an Freizügigkeitsguthaben, deren Eigentümer unauffindbar sind. Ein erheblicher Teil davon gehört Auslandschweizern, die nach dem Wegzug schlicht vergessen haben, dass irgendwo noch ein BVG-Guthaben aus einem früheren Job auf ein Freizügigkeitskonto übertragen wurde — und niemand kontaktet Sie proaktiv, wenn Ihre Adresse im Ausland nicht mehr stimmt.
Bevor Sie auswandern, holen Sie sich bei jedem ehemaligen Arbeitgeber eine Bestätigung, wo Ihr Pensionskassen-Guthaben heute liegt. Bei Lücken: Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule, Effingerstrasse 1-3, 3001 Bern. Sie sucht für Sie kostenlos. Es geht im Schnitt um vier- bis fünfstellige Beträge pro Person, manchmal mehr.
Nach der Ankunft: die ersten Wochen im neuen Land
Wenn Sie angekommen sind, läuft eine zweite Welle Bürokratie — nur diesmal im Empfängerland. Anmeldung beim Einwohneramt, Steuernummer, lokale Krankenkasse, Bankkonto, Mietvertrag, Strom, Internet, Schule für die Kinder. Planen Sie für diese Phase realistisch vier bis sechs Wochen ein, in denen Sie wenig Produktives schaffen werden. Die Schweizer Botschaft oder das Konsulat hat in der Regel eine Liste mit deutschsprachigen Anwälten, Steuerberatern, Ärzten und Übersetzern für Ihre Stadt — fragen Sie danach, das spart Ihnen wochenlanges Suchen.
Und ein letzter Satz, weil er wichtiger ist als alle Tabellen: Auswandern ist kein administratives Projekt, es ist eine Lebensentscheidung. Die Behördengänge sind nervig, die Quellensteuer-Optimierung lohnt sich, aber das Entscheidende passiert nicht auf dem Papier. Planen Sie früh, dokumentieren Sie sauber, holen Sie sich Hilfe, wo die Beträge gross werden — und gönnen Sie sich zwischendurch den Gedanken, dass Sie gleich Teil der Fünften Schweiz werden. 836’000 Menschen vor Ihnen haben es geschafft.
