FAQ · Kündigung

Wann gilt meine Kündigung als zugestellt?

Massgeblich ist, wann die Kündigung in den Machtbereich des Vermieters gelangt – nicht der Poststempel. Sie muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei ihm sein, sonst gilt sie erst auf den nächsten Termin.

Bei einem eingeschriebenen Brief, der nicht sofort abgeholt wird, gilt die Kündigung nach der absoluten Empfangstheorie bereits an dem Tag als zugestellt, an dem der Empfänger sie laut Abholungseinladung erstmals abholen könnte – in der Regel am Tag nach dem Einwurf der Abholungseinladung in den Briefkasten, nicht erst nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist. (Die bekannte 7-Tage-Zustellfiktion stammt aus dem Gerichtsverfahren und gilt für die Kündigung nicht.) Bei A-Post zählt der Zeitpunkt, an dem der Brief im Briefkasten landet.

Praktisch heisst das: Plane einige Tage Puffer ein. Eine Kündigung, die erst am Stichtag verschickt wird, kommt zu spät – und verschiebt deinen Auszug um einen ganzen Kündigungstermin. Mehr dazu unter «Wann muss ich kündigen?»

Auf einen Blick
  • Massgeblich: Eingang beim Vermieter
  • Eingeschrieben gilt schon ab dem ersten Abholtag als zugestellt
  • Muss vor Fristbeginn da sein
  • Lieber ein paar Tage Puffer
Allgemeine Orientierung (Stand 2026), keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizer Obligationenrecht, dein Mietvertrag und der Ortsgebrauch – Fristen und Termine darum immer im Vertrag prüfen. Im Streitfall helfen die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband.