Du musst so kündigen, dass deine Kündigung spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter ist. Bei drei Monaten Frist auf Ende März heisst das: Die Kündigung muss bis Ende Dezember bei der Verwaltung eingegangen sein.
Es zählt der Eingang beim Vermieter, nicht der Poststempel. Rechne deshalb ein paar Tage Postweg ein und schicke die Kündigung am besten eingeschrieben. Verpasst du den Stichtag knapp, gilt die Kündigung erst auf den nächstmöglichen Termin – im Beispiel statt Ende März auf den darauffolgenden zulässigen Termin.
Zwei Dinge musst du also kennen: die Kündigungsfrist (bei Wohnungen drei Monate) und die Kündigungstermine aus deinem Mietvertrag.
Auf einen Blick
- Kündigung muss vor Fristbeginn beim Vermieter sein
- 3 Monate auf Ende März → bis Ende Dezember
- Massgeblich ist der Eingang, nicht der Poststempel
- Termine stehen im Mietvertrag
Allgemeine Orientierung (Stand 2026), keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizer Obligationenrecht, dein Mietvertrag und der Ortsgebrauch – Fristen und Termine darum immer im Vertrag prüfen. Im Streitfall helfen die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband.