FAQ · Kündigung

Welche Kündigungsfrist gilt für ein möbliertes Zimmer oder Untermiete?

Für separat gemietete möblierte Zimmer gilt eine kürzere gesetzliche Frist: zwei Wochen auf das Ende einer einmonatigen Mietdauer (Art. 266e OR) – nicht die drei Monate wie bei einer Wohnung.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Zwei-Wochen-Frist gilt für ein einzeln gemietetes möbliertes Zimmer. Mietest du eine ganze möblierte Wohnung, bleibt es bei den drei Monaten.

Bei der Untermiete gelten zwischen Haupt- und Untermieter dieselben Kategorien: möbliertes Zimmer zwei Wochen, Wohnung drei Monate. Untervermieten ist zudem nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Der Mietvertrag kann längere Fristen vorsehen – im Zweifel dort nachschauen.

Auf einen Blick
  • Möbliertes Einzelzimmer: 2 Wochen auf Monatsende (Art. 266e)
  • Ganze möblierte Wohnung: weiterhin 3 Monate
  • Untermiete: gleiche Kategorien wie die Hauptmiete
  • Untervermieten braucht Zustimmung
Allgemeine Orientierung (Stand 2026), keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizer Obligationenrecht, dein Mietvertrag und der Ortsgebrauch – Fristen und Termine darum immer im Vertrag prüfen. Im Streitfall helfen die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband.