Für separat gemietete möblierte Zimmer gilt eine kürzere gesetzliche Frist: zwei Wochen auf das Ende einer einmonatigen Mietdauer (Art. 266e OR) – nicht die drei Monate wie bei einer Wohnung.
Wichtig ist die Abgrenzung: Die Zwei-Wochen-Frist gilt für ein einzeln gemietetes möbliertes Zimmer. Mietest du eine ganze möblierte Wohnung, bleibt es bei den drei Monaten.
Bei der Untermiete gelten zwischen Haupt- und Untermieter dieselben Kategorien: möbliertes Zimmer zwei Wochen, Wohnung drei Monate. Untervermieten ist zudem nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Der Mietvertrag kann längere Fristen vorsehen – im Zweifel dort nachschauen.
Auf einen Blick
- Möbliertes Einzelzimmer: 2 Wochen auf Monatsende (Art. 266e)
- Ganze möblierte Wohnung: weiterhin 3 Monate
- Untermiete: gleiche Kategorien wie die Hauptmiete
- Untervermieten braucht Zustimmung
Allgemeine Orientierung (Stand 2026), keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizer Obligationenrecht, dein Mietvertrag und der Ortsgebrauch – Fristen und Termine darum immer im Vertrag prüfen. Im Streitfall helfen die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband.