Bei Wohnungen darf das Mietzinsdepot höchstens drei Monatsmieten betragen (Art. 257e Abs. 2 OR). Verlangt der Vermieter mehr, ist der übersteigende Teil ungültig – du musst ihn nicht leisten.
Üblich sind in der Praxis zwei bis drei Monatsmieten. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, ob der Netto- oder der Bruttomietzins gilt – massgebend ist der im Mietvertrag vereinbarte monatliche Mietzins; ob die Akonto-Nebenkosten mitzählen, ist umstritten. Die Höchstgrenze betrifft die Sicherheit in Geld oder Wertpapieren und soll nicht über zusätzliche Sicherheiten umgangen werden; ob eine zusätzliche Bürgschaft im Einzelfall zulässig ist, ist juristisch umstritten – im Zweifel hilft die Schlichtungsbehörde.
Für Geschäftsräume gibt es keine gesetzliche Obergrenze – dort ist die Höhe Verhandlungssache. Wann das Depot fällig wird, steht unter «Wann muss ich die Mietkaution einzahlen?»
- Wohnung: max. 3 Monatsmieten (Art. 257e Abs. 2)
- Mehr verlangt = übersteigender Teil ungültig
- Üblich sind 2–3 Monatsmieten
- Geschäftsräume: keine gesetzliche Grenze