Stehen mehrere Personen im Vertrag, müssen sie gemeinsam kündigen – eine Kündigung von nur einer Person ist ungültig. Bei einer Familienwohnung braucht es zudem die Zustimmung des Ehe- oder eingetragenen Partners, auch wenn nur eine Person im Vertrag steht (Art. 266m OR).
Ein gemeinsamer Mietvertrag lässt sich nur gemeinsam beenden: Beide (oder alle) Mietparteien müssen die Kündigung unterschreiben. Will nur eine Person ausziehen, geht das nicht durch einseitige Kündigung.
Bei einer Trennung gibt es drei Wege: gemeinsam kündigen und beide ziehen aus; eine Person bleibt und übernimmt den Vertrag allein (mit Zustimmung des Vermieters wird die andere aus dem Vertrag entlassen); oder bei Ehepaaren regelt das Gericht im Eheschutz die Zuteilung der Familienwohnung. Wichtig: Solange beide im Vertrag stehen, haften auch beide solidarisch für die Miete. Damit der Ausziehende nicht weiterhaftet, muss ihn der Vermieter schriftlich aus dem Vertrag entlassen – eine interne Absprache unter den Mietern genügt gegenüber dem Vermieter nicht.
- Mehrere Mieter: nur gemeinsam kündigen
- Einer allein → ungültig
- Trennung: einer übernimmt (mit Vermieter)
- Solange beide im Vertrag: beide haften