FAQ · Kündigung

Wird mir gekündigt, wenn meine Wohnung verkauft wird?

Nein. Beim Verkauf gilt der Grundsatz «Kauf bricht Miete nicht»: Ihr Mietvertrag läuft unverändert weiter und geht von Gesetzes wegen auf den neuen Eigentümer über (Art. 261 OR). Eine vorzeitige Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Der Käufer tritt in den bestehenden Mietvertrag ein – gleiche Miete, gleiche Bedingungen, und auch Ihre Kaution wird übertragen. Sie müssen nichts unternehmen und sind nicht automatisch gekündigt.

Der neue Eigentümer kann nur ausserordentlich kündigen, und das nur bei dringendem Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte – mit der gesetzlichen Frist (bei Wohnungen drei Monate) auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin, und nur, wenn er zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Eigentumsübergang kündigt (Art. 261 Abs. 2 OR). Auch diese Kündigung können Sie anfechten und eine Erstreckung verlangen; kündigt der Erwerber zu Unrecht vorzeitig, kann der frühere Vermieter für den Schaden haften.

Auf einen Blick
  • «Kauf bricht Miete nicht» (Art. 261 OR)
  • Vertrag & Kaution laufen unverändert weiter
  • Neuer Eigentümer: vorzeitig nur bei dringendem Eigenbedarf
  • Anfechtung & Erstreckung möglich
Allgemeine Orientierung (Stand 2026), keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Schweizer Obligationenrecht, Ihr Mietvertrag und der Ortsgebrauch – Fristen und Termine darum immer im Vertrag prüfen. Im Streitfall helfen die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband.