Ratgeber

Wohnung kündigen Schweiz: Vorlage, Fristen und Ablauf

Aktualisiert am 27. April 2026
13 Min. Lesezeit
Paar trägt Umzugskartons in die neue Wohnung

Sie wollen Ihre Wohnung kündigen in der Schweiz? Auf dem Papier ist das simpel: drei Monate Frist, ein A4-Brief, fertig. In der Praxis verlieren Mieterinnen und Mieter trotzdem regelmässig eine ganze Monatsmiete, weil sie das Empfangsprinzip falsch verstanden haben, weil die Unterschrift des Ehepartners fehlt oder weil sie nicht wussten, dass sie sich gegen eine Kündigung des Vermieters in 30 Tagen zur Wehr setzen müssen — sonst ist sie rechtsgültig, auch wenn sie missbräuchlich war.

Dieser Pillar-Artikel zum Thema Wohnung kündigen ist Ihr kompletter Überblick: Vom ersten Gedanken «ich will hier raus» bis zur Schlüsselrückgabe. Sie bekommen den Ablauf in sechs Schritten, die echten Fristen aus dem Obligationenrecht, eine Kurzvorlage für Ihr Kündigungsschreiben und die Sondersituationen — vorzeitig per Nachmieter, Kündigung durch den Vermieter, Erstreckung im Härtefall.

Wohnung kündigen Schweiz — die wichtigsten Punkte auf einen Blick

  • Kündigungsfrist: mindestens 3 Monate auf einen ortsüblichen Termin (Art. 266c OR). Was im Mietvertrag steht, kann länger sein, aber nie kürzer.
  • Empfangsprinzip: nicht der Poststempel zählt, sondern wann der Brief beim Vermieter ankommt — spätestens am letzten Werktag vor Beginn der dreimonatigen Frist.
  • Form für Mieter: Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, kein amtliches Formular. Bei Familienwohnungen müssen beide Ehepartner unterschreiben (Art. 266m OR).
  • Form für Vermieter: zwingend amtlich genehmigtes Formular, sonst nichtig (Art. 266l Abs. 2 OR).
  • Anfechtungsfrist: Kündigt Ihnen der Vermieter, haben Sie 30 Tage Zeit, sie bei der Schlichtungsbehörde anzufechten (Art. 273 OR). Danach ist das Recht verwirkt.
  • Erstreckung: Bis zu 4 Jahre möglich, wenn die Beendigung für Sie oder Ihre Familie eine Härte bedeuten würde (Art. 272 OR).
  • Vorzeitig raus: Geht nur mit zumutbarem, zahlungsfähigem Nachmieter (Art. 264 OR).

Wohnung kündigen in 6 Schritten — der komplette Ablauf

So sieht der saubere Weg von der Entscheidung bis zur Schlüsselübergabe aus. Sie müssen nicht jeden Schritt selbst machen, aber Sie sollten wissen, an welcher Stelle was passiert.

Schritt 1 — Mietvertrag prüfen. Holen Sie den Vertrag raus und suchen Sie nach drei Dingen: der Kündigungsfrist (oft 3 Monate, kann aber länger sein), den vereinbarten Kündigungsterminen (typisch 31. März, 30. Juni, 30. September) und den Nebenobjekten wie Garage, Bastelraum oder Estrich, die mitlaufen.

Schritt 2 — Termin und Frist berechnen. Sie wollen per 30. September raus? Dann muss Ihr Brief spätestens am 30. Juni in den Briefkasten oder ins Postfach des Vermieters gelangen. Spätestens. Verlassen Sie sich nicht auf «Ende Juni» — der Sonntag, der Feiertag, der Postausfall können Sie eine ganze Quartalsmiete kosten.

Schritt 3 — Kündigungsschreiben aufsetzen. Schriftlich, eigenhändig unterschrieben, alle Mieter unterschreiben. Bei Ehepaaren in einer Familienwohnung zwingend beide Unterschriften, sonst ist die Kündigung nichtig. Einen vollständigen Bauplan dafür finden Sie in unserem Kündigungsschreiben-Ratgeber.

Schritt 4 — Per Einschreiben verschicken. Schicken Sie die Kündigung als A-Post-Einschreiben oder Einschreiben an die im Vertrag genannte Verwaltungsadresse. Bewahren Sie den Aufgabebeleg auf. Wenn es eilig ist: persönlich übergeben und die Verwaltung den Empfang auf einer Kopie quittieren lassen.

Schritt 5 — Nachmieter, Übergabe, Endreinigung organisieren. Sobald die Kündigung raus ist, beginnt die Vorbereitung der Wohnungsübergabe. Mängelliste anschauen, Endreinigung buchen oder selbst machen, Ummeldung bei der Einwohnerkontrolle, Strom-, Internet- und Versicherungsverträge anpassen.

Schritt 6 — Wohnungsübergabe und Schlüsselrückgabe. Am Übergabetermin gehen Sie die Wohnung gemeinsam durch, erstellen Sie das Übergabeprotokoll und geben Sie sämtliche Schlüssel zurück (Wohnung, Briefkasten, Keller, Garage, Tiefgaragen-Badge). Ab diesem Moment ist das Mietverhältnis beendet — und Ihre Mietkaution wird in den nächsten Wochen freigegeben.

Fristen und Termine — was wirklich gilt

Die zentrale Norm ist Art. 266c OR: Bei Wohnungen beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist drei Monate, bei Geschäftsräumen sechs Monate. Diese Frist gilt, wenn im Mietvertrag nichts oder nichts Längeres steht. Eine Verkürzung unter drei Monate ist unzulässig.

Ortsüblicher Termin — was steckt dahinter

Sie können nicht einfach «irgendwann in drei Monaten» kündigen. Die Kündigung muss auf einen ortsüblichen Termin fallen — also auf das Datum, das in Ihrem Mietvertrag steht oder, wenn nichts vereinbart wurde, auf den ortsüblichen Termin, den die Schlichtungsbehörde Ihres Bezirks führt.

Die häufigsten Termine in der Deutschschweiz sind 31. März, 30. Juni und 30. September. In manchen Kantonen kommen 30. April oder 31. Oktober dazu. In der Romandie und im Tessin gelten teils ganz eigene Termine. Eine aktuelle Übersicht pflegt der Mieterverband unter den Adressen der jeweiligen Schlichtungsbehörden.

Das Empfangsprinzip — der teuerste Irrtum überhaupt

Hier verlieren Leute Geld. Es gilt nicht der Poststempel, sondern der Tag, an dem der Brief in der Verfügungssphäre des Vermieters ankommt. Bei einem Einschreiben heisst das: entweder die tatsächliche Aushändigung oder, falls die Post nicht zustellen kann, der erste Tag, an dem der Brief auf der Poststelle abholbereit liegt.

Praktische Konsequenz: Wenn Sie am 30. Juni um 17 Uhr ein Einschreiben aufgeben und der Vermieter erst am 1. Juli die Abholungsmeldung bekommt, ist Ihre Kündigung erst per 31. Dezember wirksam, nicht per 30. September. Drei Monate länger Miete für nichts.

Sicherer Weg: Brief mindestens eine Woche vor Fristende abschicken oder persönlich gegen Quittung übergeben.

Einschreiben oder A-Post Plus — was ist besser? Beim klassischen Einschreiben muss der Empfänger unterschreiben. Wird er nicht angetroffen, gilt die Zustellfiktion: Der Brief gilt als zugestellt am siebten Tag nach der Abholungseinladung im Briefkasten — auch wenn der Vermieter ihn nie abholt. Diese 7-Tage-Regel kann Ihnen entgegenkommen oder Sie treffen, je nach Timing. Beim A-Post Plus wird die Zustellung von der Post elektronisch dokumentiert, ohne dass jemand unterschreibt — der Brief landet einfach im Briefkasten und gilt mit Einwurf als zugestellt. Vorteil A-Post Plus: keine 7-Tage-Verzögerung durch Nicht-Abholung. Vorteil Einschreiben: maximaler Beweis bei Streit. Empfehlung für die Wohnungskündigung: A-Post Plus eine Woche vor Fristende — günstig, schnell, dokumentiert.

Familienwohnung — beide unterschreiben

Leben Sie verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft in der Wohnung, ist sie eine Familienwohnung im Sinne von Art. 266m OR. Eine Kündigung ist nur gültig, wenn beide Partner unterschreiben — auch dann, wenn nur einer im Mietvertrag steht. Eine Kündigung mit nur einer Unterschrift ist nichtig. Punkt.

Bei Konkubinatspaaren gilt das nicht, da müssen Sie sich aber im Innenverhältnis einig werden, wer geht und wer bleibt — und die Verwaltung wird auf eine Vertragsänderung bestehen.

Das Kündigungsschreiben — was rein muss

Für Mieterinnen und Mieter ist die Hürde tief: Art. 266l OR verlangt nur die Schriftform. Kein amtliches Formular, keine Begründung, keine Rechtsmittelbelehrung. Aber jedes fehlende Detail kann später zum Problem werden, wenn der Vermieter den Eingang oder den Termin bestreitet.

Ein sauberes Kündigungsschreiben enthält:

  • Absender: Vor- und Nachname aller Mieter, aktuelle Adresse
  • Empfänger: Verwaltung oder Eigentümer mit korrekter Adresse aus dem Mietvertrag
  • Ort, Datum
  • Betreff: «Kündigung Mietvertrag [Adresse], per [Datum]»
  • Adresse der Wohnung inkl. Stockwerk, Wohnungsnummer, mitvermietete Nebenobjekte (Garage, Estrich, Bastelraum)
  • Kündigungstermin als konkretes Datum
  • Bitte um schriftliche Empfangsbestätigung
  • Eigenhändige Unterschrift aller Mieter, bei Familienwohnungen beider Ehepartner

Kurzvorlage Kündigungsschreiben

Maria und Thomas Beispiel
Musterstrasse 12
8000 Zürich

Liegenschaftsverwaltung XY AG
Verwaltungsstrasse 5
8001 Zürich

Zürich, 15. Juni 2026

Kündigung Mietvertrag, Musterstrasse 12, 4. OG rechts, per 30. September 2026

Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit kündigen wir den Mietvertrag für die 3.5-Zimmer-Wohnung an der Musterstrasse 12, 4. Stock rechts, inklusive Kellerabteil Nr. 17 und Tiefgaragenplatz Nr. 4, ordentlich und fristgerecht per 30. September 2026.

Wir bitten Sie um eine schriftliche Empfangsbestätigung sowie um eine baldige Vereinbarung des Übergabetermins.

Freundliche Grüsse

Maria Beispiel Thomas Beispiel

Eine ausführliche Vorlage mit allen kantonalen Sonderfällen finden Sie in unserem separaten Ratgeber zum Kündigungsschreiben.

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Vorzeitig raus bei Mängeln — Art. 259b OR

Bevor Sie den aufwändigen Weg über Art. 264 OR mit Nachmieter gehen, prüfen Sie einen anderen: Wenn die Wohnung einen schweren Mangel hat, den der Vermieter trotz Mahnung nicht behebt — Schimmel, Heizungsausfall, defekte Sanitärinstallationen, Lärm aus der Liegenschaft selbst — können Sie nach Art. 259b OR fristlos kündigen. Voraussetzung: Sie haben den Mangel schriftlich gerügt, eine angemessene Frist zur Behebung gesetzt, und der Vermieter ist untätig geblieben. In dem Fall müssen Sie keinen Nachmieter stellen und keine Restmiete zahlen. Diese Variante gilt nur bei wirklich gravierenden Mängeln — eine kaputte Klingel reicht nicht. Mehr dazu im Ratgeber zu Mängeln in der Mietwohnung.

Vorzeitig raus mit Nachmieter — Art. 264 OR

Sie haben einen neuen Job in Lausanne, das Kind kommt früher als geplant, die Beziehung ist auseinander — und Sie wollen raus, bevor die nächste ordentliche Kündigungsfrist greift. Der Weg dazu heisst vorzeitige Rückgabe der Mietsache nach Art. 264 OR. Kein Sonderkündigungsrecht, sondern ein Tausch: Sie geben die Wohnung früher zurück, im Gegenzug stellen Sie einen Ersatzmieter, der in Ihren Vertrag einsteigt.

Die Voraussetzungen

Der Nachmieter muss zumutbar und zahlungsfähig sein. Zumutbar heisst: Er muss bereit sein, den Mietvertrag zu denselben Bedingungen zu übernehmen — gleicher Zins, gleiche Bestimmungen, gleicher Antrittstermin. Zahlungsfähig heisst: Er kann den Mietzins tragen, was die Verwaltung in der Regel über einen Lohnausweis und einen Betreibungsregisterauszug prüft.

Die Verwaltung darf den Vorschlag nicht aus blossem Unwillen ablehnen. Vorurteile, vage Bedenken oder die schlichte Aussage «passt uns nicht» sind keine zulässigen Ablehnungsgründe. Wichtig sind objektive, sachliche Kriterien.

Wie viele Nachmieter müssen Sie stellen?

Die meisten Gerichte verlangen mindestens einen zumutbaren und zahlungsfähigen Kandidaten. Manche Kantone fordern drei. In der Praxis empfiehlt sich, immer mehrere parallel zu suchen — fällt einer durch, haben Sie sofort Ersatz und müssen nicht von vorne anfangen.

Ab wann zahlen Sie keine Miete mehr

Ihre Mietzinspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem ein zumutbarer und zahlungsfähiger Nachmieter den Vertrag nachweislich übernehmen könnte. Lehnt die Verwaltung einen solchen Kandidaten unbegründet ab, schulden Sie ab diesem Datum trotzdem keine Miete mehr — auch wenn die Wohnung dann leer steht.

Hier wird oft gestritten. Sammeln Sie alle Bewerbungen, alle Lohnausweise, alle Korrespondenz mit der Verwaltung. Wenn es zur Auseinandersetzung kommt, brauchen Sie diese Unterlagen vor der Schlichtungsbehörde.

Wenn der Vermieter Ihnen kündigt — Art. 271 OR und Anfechtung

Eines vorweg: Eine Kündigung des Vermieters ist nicht automatisch missbräuchlich, nur weil sie Sie trifft. Der Vermieter darf grundsätzlich kündigen, ohne den Grund anzugeben. Aber: Auf Verlangen muss er die Kündigung begründen (Art. 271 Abs. 2 OR), und sie darf nicht gegen Treu und Glauben verstossen.

Wann ist eine Kündigung missbräuchlich

Typische Fälle, in denen die Kündigung anfechtbar ist:

  • Rachekündigung: Sie haben berechtigte Mängel reklamiert oder eine Mietzinssenkung verlangt — und plötzlich kommt die Kündigung.
  • Kündigung in der Sperrfrist (Art. 271a Abs. 1 lit. e OR): Nach einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren gilt eine dreijährige Sperrfrist, in der der Vermieter nur aus eng definierten Gründen kündigen darf.
  • Kündigung zur Durchsetzung einer ungerechtfertigten Mietzinserhöhung.
  • Kündigung kurz nach Vertragsabschluss ohne sachlichen Grund.

Form: amtliches Formular ist Pflicht

Anders als bei Mieterkündigungen ist die Schriftform nicht genug. Der Vermieter muss ein amtlich genehmigtes Kündigungsformular des Kantons verwenden, das die Mieterin auf ihre Rechte hinweist (Art. 266l Abs. 2 OR). Bei Familienwohnungen muss er das Formular separat an jeden Ehepartner schicken, mit getrennten Couverts. Ein einfacher Brief — selbst ein eingeschriebener — reicht nicht und macht die Kündigung nichtig.

Die 30-Tage-Frist — die wichtigste Zahl in diesem Artikel

Wenn Sie eine Kündigung anfechten wollen, haben Sie 30 Tage ab Empfang Zeit, ein Schlichtungsbegehren bei der zuständigen Schlichtungsbehörde am Ort der Liegenschaft einzureichen (Art. 273 Abs. 1 OR). Verpassen Sie diese Frist, ist Ihr Anfechtungsrecht verwirkt — selbst wenn die Kündigung eindeutig missbräuchlich war.

Achtung — 30 Tage Anfechtungsfrist
Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang der Kündigung zu laufen. Sie verlängert sich nicht durch Wochenenden oder Feiertage. Wenn Sie auch nur den geringsten Zweifel an der Kündigung haben: sofort zur Schlichtungsbehörde oder zum Mieterverband, lieber einen Tag zu früh als einen zu spät.

Das Verfahren bei der Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Es endet entweder mit einer Einigung (Vergleich) oder mit einem Urteilsvorschlag, gegen den jede Seite ans Mietgericht weiterziehen kann.

Erstreckung — wenn Sie mehr Zeit brauchen (Art. 272 OR)

Auch wenn die Kündigung gültig ist, müssen Sie nicht zwingend zum Termin draussen sein. Art. 272 OR gibt Ihnen ein eigenständiges Recht: die Erstreckung des Mietverhältnisses.

Voraussetzung: Die Beendigung würde für Sie oder Ihre Familie eine Härte bedeuten, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Härtegründe sind etwa Wohnungsknappheit am Ort (besonders relevant in Zürich, Genf, Lausanne mit Leerstandsquoten unter 1 %), gesundheitliche Probleme, schulpflichtige Kinder kurz vor einem Übertritt oder Abschluss, hohes Alter (65+ ist regelmässig ein Härtegrund), Schwangerschaft im letzten Trimester, eine kürzlich geleistete Renovation auf eigene Kosten, kurze Wohndauer (unter zwei Jahre). In der Praxis entscheiden die Schlichtungsbehörden grosszügig, wenn der Mieter glaubhaft macht, dass er trotz Suche keine zumutbare Ersatzwohnung gefunden hat — packen Sie Inseratsabsagen, Bewerbungen und Korrespondenz in Ihr Erstreckungsbegehren.

Wie lange können Sie erstrecken

Eine Wohnung lässt sich um maximal 4 Jahre erstrecken (bei Geschäftsräumen 6 Jahre). Das Gericht oder die Schlichtungsbehörde kann eine erste und eine zweite Erstreckung gewähren — zusammen dürfen beide die Maximaldauer nicht überschreiten.

Wann gibt es keine Erstreckung

Kein Anspruch besteht, wenn Sie im Zahlungsverzug sind, Ihre Sorgfaltspflichten schwer verletzt haben oder Konkurs angemeldet wurde. Bei einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsrückstand (Art. 257d OR) ist eine Erstreckung ausgeschlossen.

Wichtig: Das Erstreckungsbegehren muss innerhalb derselben 30-Tage-Frist wie die Kündigungsanfechtung bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden. Sie können beides gleichzeitig beantragen — die Anfechtung wegen Missbräuchlichkeit und, hilfsweise, eine Erstreckung.

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Checkliste — von der Kündigung bis zur Schlüsselrückgabe

4 Monate vor Auszug

  • Mietvertrag, Frist und ortsüblichen Termin prüfen
  • Bei Familienwohnung: mit Ehepartner abstimmen
  • Neue Wohnung suchen, Reservationsfrist beachten

3 Monate vor Auszug

  • Kündigungsschreiben aufsetzen (alle Mieter unterschreiben)
  • Per Einschreiben oder persönlich gegen Quittung übergeben
  • Empfangsbestätigung der Verwaltung anfordern
  • Falls es eilig ist: Nachmieter-Suche starten (Inserat auf Homegate, Flatfox, ImmoScout24)

2 Monate vor Auszug

  • Umzug planen oder Umzugsfirma vergleichen
  • Endreinigung buchen oder Material organisieren
  • Ummeldung Einwohnerkontrolle, neue Krankenkassenadresse, Postnachsendeauftrag
  • Kündigung von Strom, Internet, Hausratversicherung anpassen

1 Monat vor Auszug

  • Vorabnahme mit der Verwaltung vereinbaren (Mängel, Reparaturen klären)
  • Maler-, Reparatur- und Reinigungstermine fixieren
  • Kartons besorgen, packen
  • Schulen und Vereine informieren

Tag der Übergabe

  • Wohnung besenrein und endgereinigt
  • Übergabeprotokoll Punkt für Punkt durchgehen, alle Mängel notieren
  • Sämtliche Schlüssel zurückgeben (Wohnung, Briefkasten, Keller, Velo, Garage)
  • Zählerstände Strom und Wasser ablesen und ins Protokoll
  • Kopie des Übergabeprotokolls verlangen
  • Mietkaution-Freigabe ansprechen

Wohnung kündigen — die häufigsten Fehler, die richtig Geld kosten

Empfangsprinzip ignorieren. Brief am letzten Tag verschickt, Vermieter bekommt ihn einen Tag zu spät, drei Monate länger Miete. Immer eine Woche Puffer einplanen.

Nur einer unterschreibt. Bei Ehepaaren in Familienwohnungen ist eine einzelne Unterschrift nichts wert. Kündigung ist nichtig, Sie sitzen weiter im Vertrag.

Vermieter-Kündigung ignorieren. Sie denken «das ist doch unfair, das hält nicht». Falsch. Wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen anfechten, hält jede Kündigung — auch eine missbräuchliche.

Nachmieter ohne Unterlagen vorschlagen. Ohne Lohnausweis, Betreibungsregister und Kopie der ID hat die Verwaltung jedes Recht, den Kandidaten als nicht zahlungsfähig zurückzuweisen. Sammeln Sie die Dokumente, bevor Sie ihn präsentieren.

Endreinigung unterschätzen. Eine schlechte Endreinigung führt fast immer zu Abzügen von der Mietkaution. Wenn Sie selbst putzen, halten Sie sich strikt an die übliche Reinigungsliste — oder beauftragen Sie eine professionelle Firma mit Abnahmegarantie.

Wo Sie Hilfe bekommen

Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie früh nach. Drei Anlaufstellen lohnen sich:

  • Mieterinnen- und Mieterverband (MV): Die wichtigste Anlaufstelle für Mieter in der Deutschschweiz. Beratung für Mitglieder, Merkblätter und Musterbriefe. Kantonale Sektionen für regionale Eigenheiten.
  • Asloca: Das Pendant zum Mieterverband in der Romandie (Genf, Waadt, Neuenburg, Jura, Wallis, Freiburg). Telefonberatung, Mustervorlagen, Rechtsschutz für Mitglieder.
  • Casanostra: Mieterorganisation für die italienischsprachige Schweiz und Tessin. Beratung auf Italienisch, kantonal verankert.
  • Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am Ort der Liegenschaft: Kostenlos, niederschwellig, der erste Schritt jedes Streitfalls.
  • Mietgericht: Die nächste Instanz, wenn die Schlichtung scheitert. Hier wird die Sache rechtsverbindlich entschieden.

Auch der HEV (Hauseigentümerverband) veröffentlicht ausführliche Merkblätter zu allen Aspekten des Mietrechts. Aus Vermietersicht, aber juristisch sauber und nützlich auch für Mieter.

Nächste Schritte

Sie wissen jetzt, wie eine Wohnungskündigung in der Schweiz funktioniert. Drei Dinge, die Sie konkret weiterbringen:

  1. Kündigungsschreiben aufsetzen — mit unserer detaillierten Vorlage und Anleitung.
  2. Umzug planen — vergleichen Sie mehrere Offerten, bevor Sie buchen, mit unserem Umzugsofferten-Vergleich.
  3. Endreinigung mit Abnahmegarantie — wer keine Zeit für Putzen hat, beauftragt eine Firma mit schriftlicher Garantie. Spart Diskussionen bei der Übergabe.

Wenn Sie gerade mitten in einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter stecken, gilt nur eins: 30 Tage. Lassen Sie diese Frist nicht verstreichen.